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Dechanten des betreffenden Stiftes zu unterschreiben und mit dem Stiftssiegel zu versehen. Solange derartige Verzeichnisse nicht abgeliefert seien, dürften dem betreffenden Stifte keine Rentenzettel erteilt und ebensowenig Weine mit dem Krahnen aus dem Schiffe gehoben oder vom Wagen geschrotet und in die Keller geschafft werden. Außerdem verpflichtete die neue Rentenordnung jeden einzelnen Ceistlichen, Benefizial-, Präbend-, selbstgezogenen, gekauften und eingetauschten Wein sowie solchen, den er für Schulden oder ausgeliehene Früchte annahm, jedesmal beim Eingang in Mainz entweder persönlich oder vermittelst selbstgeschriebenen und verpet- schierten Zettels der Rente auf priesterliche Ehren gewissen- haft anzuzeigen. Die Rentendiener hatten dann alle diese Anmeldungen unter den entsprechenden Rubriken einzutragen, und von den Weinen, die nicht abgabenfrei waren, dieselben Gebühren, wie sie die Bürger entrichteten, zu erheben, und vor der erfolgten Anzeige keine Freizettel zu erteilen; den Schrötern war für den gleichen Fall bei Verlust der Zunkft- angehörigkeit und unter hohen Geldstrafen verboten, irgend welchen Wein den Geistlichen zu schroten.
Auf Bitten des Klerus bewilligt der Kurfürst weiterhin, daß die Rente diesem alle die Früchte und Weine frei in die Stadt eingehen läßt, die derselbe an einzelnen Orten alljährlich an Stelle von Kapitalpensionen(-insen) zu empfangen pflegt. Unter den Kapitalien sind aber nur solche zu verstehen, welche den geistlichen Stiftungen von alters her eigentümlich gehören, nicht jedoch solche, die dem einen oder anderen Geistlichen im besonderen zustehen. Damit aller Unterschleif in dieser Richtung verhütet wird, sind sämtliche Stifter und Klöster in Mainz zu verpflichten, innerhalb 14 Tagen nach Veröffentlichung dieser Rentenordnung ein Verzeichnis aller solcher Kapitalien unter beigedrücktem Siegel an die Rente einzusenden. Die Stifter und Klöster, welche die Verzeichnisse innerhalb dieses Zeitraumes nicht einreichen, sollen der genannten Freiheit ein für allemal verlustig gehen.
Der Rentenbericht sowie der Hofrat hatten natürlich diese neue Vergünstigung nicht veranlaßst. Wie sie zustande kam, entzieht sich unserer Kenntnis.
Artikel 36.
Gebühren für Weine, welche die Geistlichen kaufen und wieder verkaufen oder verzapfen.
Etliche Geistliche haben von ihren geistlichen Benefizien nicht die notwendige Hausprovision, d. h. den in der Haus-—


