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wein jährlich dem einzelnen Geistlichen zufalle. Für alle anderen Weine, welche die Geistlichen erhandelten oder verkauften, sollten sie wie die Bürger Rentegebühren ent- richten. Wie bei seiner ersten Sitzung, so forderte auch diesmal der Hofrat, daß man mit dem Domkapitel ver-— handeln und dem Kurfürsten nachdrücklich remonstrieren müsse; denn es sei höchst nötig, alle Weine des Klerus außer den Benefizialweinen in Zukunft mit Abgaben zu belegen und auf deren Entrichtung zu achten, da bei den jetzigen Zeiten von dem ruinierten Lande ohnedies keine Mittel zur Subsistenz des Kurfürsten eingingen. Am Rande gibt der Hofrat zu seinen Forderungen noch folgenden Nach- trag: Es sollten Spezifikationen d. h. Einzelverzeichnisse der Weine eingereicht werden, die bei der jetzigen Keller- visitation in den Kellern des Klerus lagerten; diese Verzeich- nisse sollten dann der Rente mitgeteilt werden. Jedenfalls wollte man den Rentenbeamten die Kontrolle über die Weine, welche die Geistlichen in Zukunft verkauften, auf diese Weise erleichtern und ermöglichen. Solche Aufstellungen machten es unmöéglich, daß die seitherigen Bestände an Benefizial- und anderen Weinen, die fälschlich als solche ausgegeben werden konnten, bis ins Endlose anhielten. Inwieweit diese Spezifikationen auch wirklich verlangt wurden, läßt sich nicht feststellen. Im übrigen aber ent- sprach die neue Rentenordnung den Forderungen, welche der Hofrat gestellt hatte. In dem Abschnitt»Von des Cleri Freyheit beym Wein ein- und-ausführen und verzapfen« wird zunächst der Inhalt des 35. Artikels der alten Rentenordnung wiederholt und abermals betont, daß von dem eignen Gewächs, den erkauften und ertauschten und auf sonstige Weise erhandelten Weinen der Geistlichen das Kauf- und Niederlagegeld und beim Verzapf das gewöhn- liche Ungeld gefordert, erhoben und allenfalls zwangsweise beigetrieben werden müsse. An diese Bestimmung schließt sich die neue Vergünstigung, daß die Mainzer Stiftpersonen — nicht die Klöster— die Weine, die ihnen in der Umgebung von Mainz, nicht aber in weiterer Entfernung wachsen, frei einfünren dürfen; wenn sie dieselben jedoch verkaufen oder verzapfen wollen, so haben sie dieselben Rentengebühren davon zu entrichten wie die Bürger. Des weiteren werden die Maßnahmen erörtert, welche notwendig erscheinen, damit die erteilten Vorrechte nicht wie seither mißbraucht werden. Damit aller Unterschleif verhütet werde, so fährt die neue Rentenordnung fort, solle alljährlich im kerbst jedes Stift an die Rente ein genaues Verzeichnis der Fuder Wein ein- reichen, die ihm zufielen; dieses wäre von dem derzeitigen


