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Gerste, die von den Mainzer Bürgern und Einwohnern in der Haushaltung oder zur Handlung in Mainz verbraucht werden, beträgt das Gefäile wie seit alters 5 Pfennig; von Lein- und Rübsaat, die in der Stadt zu Ol geschlagen wird, beträgt das Niederlagegeld in allem 6 Kr.(Uber die Mehlzeichen siehe die Ausführ. zu Art. 9.)
Artikel 8.
Eigengewächs der Bürger ist von dem Nieder-— lagegeld befreit.
Es bleibt dabei, daß die Früchte der Bürger, insoweit sie Eigengewächs sind, wie seither frei eingehen. Diese Befreiung gilt nicht für Früchte, die auf Gülten erkauft sind oder noch erkauft werden; vielmehr soll für diese von den Rentendienern das schuldige Rentengeld gefordert und er-— hoben werden.
Zu diesem Artikel äußerte sich der Rentenbericht nicht. Deshalb beschloß der Hofrat in seiner ersten Sitzung, bei der Rente anzufragen, ob das Eigengewächs der Bürger frei sei, von deren übrigem Eigentum aber die Rentengebühr erhoben werde. Bei der zweiten Tagung des Hofrates lag eine bejahende Antwort auf diese Fragen vor. Den ganzen Artikel nahm die neue Rentenordnung in den Abschnitt»Von der Niederlag usw.« auf; nur findet sich an Stelle des Aus-— druckes Rentengelder die Bezeichnung Niederlagegeld.
Artikel 9.
Die Bürger müssen für gekaufte Frucht auf der Rente Mehlzeichen lösen.
Wenn die Bürger auf dem Markt oder bei den Müllern um die Stadt Mehl kaufen, so müssen sie dafür auf der Rente Lohneck die üblichen Mehlzeichen lösen.
Auch über diesen Artikel machte der Rentenbericht keine Angaben. Darum entschloß sich der Hofrat in seiner ersten Sitzung, bei der Rente nachzufragen, ob die Mehl-— zeichen gelöst würden. Bei der zweiten Beratung war er im Besitz der Antwort; sie lautete dahin, daß für Mehl und Korn Zeichen gelöst würden; dieselben trügen mehr ein als früher; die Sackträger dürften ohne Mehlzeichen keine Säcke anfassen.
In die neue Rentenordnung fand dieser Artikel dem Sinne nach Eingang, doch wurde er im einzelnen geändert und durch Angabe der Gebühren erweitert; es heißst in dem


