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weitgehend ist ihre Forderung, daß die Rentenbeamten außerhalb der Dienststunden zur Verfügung stehen müssen; es sollte auf diese Weise nicht nur eine schnelle Ab— fertigung ermõöglicht. sondern auch jede Einbuße an Renten- gefällen verhütet werden.
Artikel 7.
Gebühren für An- und Verkauf von Frucht sowie für Mühlzeichen.
In betreff des Fruchtungeldes, das die Bürgerschaft und andere nicht davon befreite Personen an die Rente zahlen müssen, bleibt es bei dem Herkommen; wenn nämlich ein Bürger Frucht Kauft und dieselbe in Mainz ein- oder aus- führt, so hat er jedesmal auf der Rente 4 Hell., ferner von einem Mühlzeichen, wenn die Frucht vom Mütter gemessen wird, 3 Alb. weniger 2 Hell., wenn dieses aber nicht der Fall ist, 3 Alb. und 2 Hell. zu entrichten. Ferner sollen von jedem Malter, das an Werktagen verkauft wird, für das Zeichen 4 Hell. gegeben werden. Alles, was der Bürgerschaft, der Geistlichkeit und anderen auf diese Weise zu und aus der Mühle gehet, soll unter Angabe von Maltern, Halbmaltern und Viernseln und unter Hinzufügung von Namen und Tag richtig und fleißig in die Register eingetragen werden.
Da Rokoch in dem Rentenbericht zu diesem Artikel nichts bemerkte, so beschloss der Hofrat in seiner ersten Sitzung anzufragen, ob er gehalten werde. Bei seiner zweiten Tagung lag ihm eine bejahende Antwort vor; dieselbe enthielt zugleich die Meldung, daß an Stelle der Heller Pfennige erhoben würden.
Die neue Rentenordnung ersetzte diese Bestimmungen durch den Abschnitt„Von der Niederlag, RenthenGefällen von Früchten und Mehl“; er lautet: Es soll alle ein- und ausgehende Frucht, sie stehe Geistlichen oder Weltlichen, Bürgern oder anderen Einwohnern von Mainz zu, nach Maltern, flalbmaltern und Viernseln mit Namen und Tag richtig und fleißig in die Rentenregister eingetragen werden. Fremde, Bürger und andere, die nicht von den Rentenabgaben befreit sind, haben bei Weizen, Korn, Gerste, Erbsen, Linsen, Lein-, Kohl- und Rübsaat 3 Pfennig, bei Hafer und Spelz 2 Pfennig, bei geschälter Gerste 3 Albus, bei Mehl 3 Albus 5 Pfennig und bei Hirsen 5 Albus für jedes Malter als Niederlagegeld zu entrichten. Bei Hirsen und geschälter


