Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 3. Teil
Entstehung
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bestem Wissen gütlich oder rechtlich zu entscheiden, den Fremden wie Einheimischen mit freundlichen Worten und Bescheidenheit zu begegnen und sich bei allen ihren Dienst- verrichtungen nicht durch Gunst und Gaben, Verwandtschaft oder Freundschaft leiten zu lassen, sondern so treu und ehrlich zu verfahren, wie sie es vor Gott und dem Kur fürsten verantworten können.

Die Rentenordnung von 1674 wiederholt also, freilich in anderem Wortlaut und geänderter Reihenfolge, die Be- stimmungen der Artikel 3 5. Neu ist nur die Verpflichtung, daß die Rentendiener alle Streitsachen, die zur Rente gehören, zu entscheiden haben.

Artikel 6. Anstellung eines zweiten Rentenschreibers.

Damit alle Rentengefälle um so sorgfältiger aufgezeichnet werden und nichts versäumt und vergessen wird, stellt der Kurfürst an Stelle des Nachschreibers noch einen Renten- schreiber an; es gibt demnach von jetzt an2 Rentenschreiber mit gleichen Pflichten und derselben Besoldung. Wenn der eine Rentenschreiber aus irgend einem Hinderungsgrunde abwesend ist oder nicht zur festgesetzten Stunde auf der Rente erscheinen kann, so ist nun in Zukunft der andere imstande, alles richtig in das Register zu schreiben. das schuldige Ohm-, Renten-, UÜberschlag- und sonstige Geld zu erheben und die einzelnen Leute abzufertigen.

Der Rentenbericht und der Hofrat hatten zu diesem Artikel nichts zu bemerken.

Die neue Rentenordnung setzt den zweiten Renten- schreiber voraus; sie bemerkt über seine Pflichten und die der Rentendiener folgendes: Es bleibt dabei, daß die Rente wie bisher auch weiterhin mit einem Rentmeister, 2 Renten- schreibern, 2 Visierern und 2 Weinstichern bestellt ist. Diese haben für den richtigen Eingang der Rentengefälle und die rechtliche oder gütliche Beilegung von Kauf- und Handels- streitigkeiten zu sorgen; deshalb werden die Rentenbeamten bei ihrem Dienstantritt auf die Rentenordnung vereidigt; sie sind verpflichtet, im Winter morgens von 810 und nach- mittags von 14 Uhr, im Sommer von 7 10 und von 14 Uhr auf der Rente anwesend zu sein. Wenn es die Not erfordert und es von Kauf-, Fähr- oder Schiffleuten begehrt wird, haben sie auch früher zu kommen und über die festgesetzte Zeit auf der Rente zu verweilen.

Diese Anordnungen der neuen Rentenordnung sind wesent- lich bestimmter als die entsprechenden der alten. Sehr