Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 3. Teil
Entstehung
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Art. 5. Bestimmungen über die Aufzeichnung und Einnahme der Rentengebühren. 3

Weil seither die Rentengebühren nicht mit der nötigen Sorgfalt eingeschrieben wurden, so verordnet der Kurfürst, daß die Rentendiener alles, was eingeht undgeliefert wird, alsbald unter den entsprechenden Titeln in das ordentliche Rentenregister und nicht in Nebenzettel oder Schuld- und Notabücher eintragen; denn solche können verloren gehen oder geändert werden. Ferner dürfen die Rentendiener Fremden überhaupt nicht, den Bürgern aber nicht länger als von Samstag zu Samstag die Rentengebühren borgen; viel- mehr sollen sie bare und richtige Bezahlung des schuldigen Ohm-, Renten-, UÜberschlag- und anderen GCeldes fordern, nichts davon unterschlagen und bei dessen Erhebungen keinerlei Rücksichten walten lassen, sondern alle gleich behandeln, keinem aus eigner Macht einen Yorteil oder Nachlaß an den Gefällen gewähren und außerhalb der Rente Lohneck von niemanden Gebühren in Empfang nehmen oder irgend einem Renten- und Freizettel ausstellen.

Auf die Artikel 3 5 der alten Rentenordnung kam der Rentenbericht nicht zu sprechen; auch der Hofrat bemerkte in seinen beiden Sitzungen zu ihnen nichts.

In der neuen Rentenordnung werden diese Artikel in folgender Weise zusammengefaßt: Die Rentendiener sollen jeden schleunigst abfertigen, die Rentengefälle, und zwar jeden Posten unter den entsprechenden Titel oder die zu- gehörige Rubrik, in das Rentenregister eintragen, mit den Gefällen keinen Unterschleif treiben, Fremden keine Ohm-, Renten-, Uberschlag- oder andere Gebühren borgen, Ein- heimischen aber diese Abgaben nicht länger als von Samstag zu Samstag stehen lassen, ohne besondere Not nirgends anders als an dem Orte, der auf der Rente dafür bestimmt ist, diese Steuern von Fremden und Einheimischen in Empfang nehmen sowie Renten- und Freizettel erteilen, endlich auf die richtige und sichere Einbringung der Gefälle allen Fleiß verwenden. UÜber die eingegangenen Erträgnisse haben die Rentendiener jeden Samstag gehörige Lieferrechnung abzulegen und diese unter keinen Umständen zu verschieben; umgekehrt ist der Rentmeister verpflichtet, diese Rechnungsablagen von den Rentendienern zu fordern und entgegenzunehmen. Die letzteren dürfen sich für die ihnen zugestandene Besoldung nicht selbst bezahlt machen, sondern haben dieselbe von Quartal zu Quartal in Empfang zu nehmen. Sie sind ge halten, alle Streitsachen, die auf die Rente gehören, nach