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den die Rentenbeamten selbst eingeführt hatten und in den sie allerhnand Rentengefälle einwarfen; das Fehlende legten sie aus dem Müttergelde zu. Deshalb werden alle solche Sammelgefäße untersagt; zugleich wird verboten, daß aus dem Müttergeld, den anderen Rentengebühren und dem Ohmgeld irgend etwas für Essen und Trinken oder zu sonst einem Zwecke weggenommen wird. Vielmehr sind alle Gefälle an den entsprechenden Stellen fleißig und umständlich sowie unter ausdrücklicher Angabe der Personen, die sie ent-— richteten, einzutragen und zu verrechnen. Damit namentlich mit dem Müttergeld keinerlei Unordnung vorkommt, so sollen die Rentendiener dasselbe täglich und nicht von Woche zu Woche in ein besonderes Buch und Register eintragen.
Auch für diesen Artikel gilt das zu Artikel t Bemerkte; er kehrt ebenfalls in der neuen Rentenordnung nicht wieder.
Artikel 3—5. Pflichten der Rentendiener.
Art. 3. Die Rentendiener sind zur wöchentlichen Aufstellung der Lieferrechnungen) verpflichtet.
Bei den üblichen wöchentlichen Lieferrechnungen kam es bisher zu mancherlei Unregelmäßigkeiten, indem dieselben zeitweilig von Monat zu Monat oder von Quartal zu Quartal verschoben wurden. Deshalb verordnet der Kurfürst, daß die Rentendiener künftighin jede Woche und zwar auf Samstag die Lieferrechnungen fertig machen und sie um keiner Ursachen willen aufschieben oder einstellen.
Art. 4. Die Rentendiener erhalten ihre Besoldung aus der Hand des Rentmeisters.
Der Rentmeister ist verpflichtet, alle Samstage den Rentendienern die Rechnungen abzuverlangen, sie von diesen entgegenzunehmen und alsdann denselben die zuständige Besoldung zu geben; er darf nicht gestatten, daß sich die Rentendiener wie bisher diese selbst nehmen. Damit die notwendigen Rentengeschäfte nicht durch die Auszahlung und Belohnung der(Stadt)wächter beeinträchtigt werden, so soll der Schatzmeister das Wächtergeld bei dem Rentmeister zu gelegener Zeit abholen.
1) Was unter Lieferrechnung zu verstehen ist, zeigt Art. 5 der alten Rentenordnung. Liefern ist dort soviel wie einbezahlen; Liefer- rechnungen sind aſso Aufstellungen über die einbezahlten Renten- gebühren.


