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Unordnung eingerissen ist, so liegt die Notwendigkeit vor, die erwähnte Rentenordnung mit Vorwissen und Einwilligung des Domdechanten und Domkapitels zu erneuern, zu ver- bessern, zu erläutern, beziehungsweise zu bestätigen.
Der Schlußsatz hat folgenden Inhalt: Zur urkundlichen Bestätigung des Vorstehenden hat Kurfürst Lothar Friedrich eigenhändig unterschrieben und sein Siegel daran hängen lassen. Gegeben und geschehen in der St. Martinsburg zu Mainz am 30. Mai 1674. Lotharius Friedrich Archiepiscopus Mog. Valentin Hohfeld Secretarius.
3. Die Artikel der alten Rentenordnung und die Bestimmungen der neuen.
Artikel 1.
Verbot des Unter- oder Vespertrunkes auf der Rente.
Rentmeister und Rentendiener haben bisher im Gebrauch gehabt, alle Tage auf der Rente einen Unter- oder Vesper- trunk zu halten, wozu von altersher ein Maß Wein und 12 Pfennige für Brot gestattet waren. Uber diesen Brauch aber ging man in den letzten Jahren nicht allein hinaus und trank 3, 4, 5, 6 und mehr Maß, dehnte die Unterzeche bis 5, 6, 7, 8 Uhr und zu Zeiten sogar bis in die Nacht aus, be- zahlte alle Ausgaben dafür aus dem Müttergelt und anderen Gefällen, sondern zog auch allerhand Personen zu, die nicht auf die Rente gehörten; dadurch wurden die Renten- geschäfte eingestellt, behindert und versäumt. Deshalb untersagt der Kurfürst den Unter- oder Vespertrunk voll- ständig; als Ersatz dafür weist er jedem Rentendiener, den beiden Rentenschreibern und den beiden Visierern neben ihrer regelmäßigen Besoldung jährlich 25 Gulden zu. Diese hat der Rentmeister dem einzelnen in vierteljährlichen Be- trägen auszuzahlen und entsprechend zu verrechnen.
Dieses Artikels, der gegenstandslos geworden war, wird in dem Rentenbericht sowie von dem Hofrat nicht gedacht; dementsprechend findet er sich in der neuen Rentenordnung nicht..
Artikel 2. Rentengefälle und Müttergeld dürfen die Renten-
beamten nicht für persönliche Bedürfnisse ver— wenden.
Das erwähnte Untergelage und der Vespertrunk wurden bishner zum Teil aus einem Kruge(veiner Krause«) bestritten,


