Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 3. Teil
Entstehung
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Der Rentenbericht schließt mit den Worten:und wiesßen wir auch, weyllen wir ahn die Ordnung ahngewiesßen, weder in Corpore noch ein jeder in particulari mehrere Mängel unndt gebrechen mit bestandt vor dießmahlen nit einzuführen.

Euwer Churf. Gnade hiemit underthenigst Empfehlendt Euwer Churf. Cn. underthenigst gehorsambste dhienere Renthmeister, Rentheschreibere unndt Visier auf Renthen loneckh.

c) Die Beratungen des Hofrates am 19., 26. und 27. Julil) sowie am 5. Oktober*) 1673.

Beide Aktenstücke sind keine Urkunden, sondern lediglich Protokolle über die Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der alten Rentenordnung und zu dem Rentenbericht. Ersteres beginnt mit den Worten:Renthenbericht über ihre Ordnung und dagegen eingeschlichene mißbreuch Es wird in dieser einleitenden Bemerkung gerade so, wie es nachher bei den Artikeln einzeln geschieht, der Inhalt des Rentenberichtes allgemein zusammengefaßt; dann wird zu einzelnen Artikeln übergegangen. Die Aufzeichnungen über die zweite Tagung des fiofrates fangen folgendermaßen an:Den 5. Oktober 1673 ist Hr. Rokoch über die RenthenOrdnung mündlich ver nohmen worden, welcher vordrist berichtet, daß diejenige articul, worüber von der Renthen kein anzeig geschicht, noch in usu seindt und gehalten werden Einen förm lichen Schluß haben die beiden Aktenstücke nicht; sie hören jedesmal mit dem zuletzt besprochenen Artikel der alten Rentenordnung auf.

d) Anfang und Schluß der neuen Rentenordnung:) vom 30. Mai 1674.

Als Kurfürst Lothar Friedrich in dem verflossenen Jahre seine Regierung antrat, vernahm er, daß von dem Kurfürsten Adam für die Rente Lohneck zwar eine Ordnung erlassen worden sei, nach der sich der Rentmeister und die anderen Rentenbeamten in ihren Dienstverrichtungen zu verhalten hätten, daß aber dieselbe zum großen Schaden des Erz- stiftes teils gar nicht, teils anders, als es die Bestimmungen besagten, beobachtet werde. Da auf diese Weise eine große

1) Kreisarch. Würzb., Mainz. Korr. XINo. 190 Aktenstück No. 38.

2) Ebenda No. 47 49.

3) Die Mainzer Stadtbibliothek besitzt zwei Exemplare davon. Das eine in Kleinfolio diente zum Handgebrauch auf der Rente selbst, das andere in Großfolio wurde später für die kurfürstliche Regierung angefertigt; beide unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Schreib- weise. Im folgenden wird stets das letztgenannte herangezogen.