Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 3. Teil
Entstehung
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Abschnitt»Von der Niederlag, Renthen Gefällen usw.«: Wenn die Mainzer Bürger auf der Rente(nicht mehr: auf dem Markte, wie es 1601 lautete) oder bei den Müllern(der Zusatz von 1601:»um die Stadt« fehlt) Mehl kaufen, so haben sie bei der Rente Mehlzeichen zu lösen; diese kosten für das Malter Korn und Weizen 3 Albus 2 Pfennige, für das Malter Spelz 13 Pfennig, für das Malter Malz, das für Haus- haltungszwecke geschroten wird, 5 Albus. Den Sackträgern ist es verboten, die Frucht ohne dergleichen Mehlzeichen aufzunehmen und fortzutragen. Diese letztgenannte Vorschrift für die Sackträger geht auf den Rentenbericht zurück.

Neu sind in der Rentenordnung von 1674 die zwei nun folgenden Bestimmungen über die Mehlzeichen der Hof- beamten und Adligen. Erstere sind für die Frucht, die sie von ihrer Bestallung zu Haushaltungszwecken in der Mühle mahlen lassen, von den Rentenabgaben befreit. Damit aber hierbei kein Unterschleif geschieht, sollen diese Hofbeamten gegen Entrichtung eines Hellers ein Freizeichen lösen; außer- dem soll der Keller in der Martinsburg jährlich ein Ver zeichnis der Bestallungsfrucht an die Rente liefern, damit. diese sich darnach richte und den Hofbeamten nicht mehr Frucht frei passieren lasse. Bisher, so fährt die neue Rentenordnung fort, durfte der Adel seine Frucht nicht frei in die Stadt einführen, sondern mußtte dafür dieselbe Renten- gebühr entrichten wie jeder Eingesessene. Dennoch erlaubt nunmehr der Kurfürst, daß die Adligen, welche eigne freie Häuser in Mainz besitzen, die für den Hausbedarf notwendige Frucht frei einfünren und zu diesem Zwecke Freizeichen bei der Rente lösen. Für alle Früchte aber, welche die Adligen in Mainz an Bürger oder Fremde verkaufen, haben sie die üblichen Rentengebühren wie jeder andere zu bezahlen. Solche verkaufte Frucht dürfen die Adligen nicht zum Nachteil der Bürgerschaft mit ihrem eignen Ceschirr fort- fanren; bei Ubertretung dieses Gebotes sollen ihnen die Pferde angehalten werden.

Artikel 10.

Verbot des Vorkaufes durch die Juden.

Die»Finanzer« und Fruchtvorkäufer sind bisher in mißbräuchlicher Weise denen, die Frucht auf den Markt führten, auf den Straßen, auch über den Rhein gegen Kastel und weiter hinaus entgegengezogen und haben zur Schmälerung des offnen Marktes und der Rentengefälle die Früchte auf-