II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1) Das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu Kassel teilt der Direktion unter dem 14. April 1886 mit, dals der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten die Einführung von Wedewers Lehrbuch für den katholischen Religionsunterricht genehmigt habe.
2) Provinzial-Schulkollegium verfügt unter dem 17. Juni 1886, daſs von sämtlichen Anstalten der Provinz der in der Lehrerkonferenz festgestellte Lehrplan für die Religionslehre und den Unterricht im Deutschen bis Ende Oktober 1886 in Abschrift einzusenden sei.
3) Provinzial-Schulkollegium macht unter dem 21. Juni 1886 auf den Katalog für die Schüler- bibliotheken höherer Lehranstalten von Dr. G. Ellendt, 3. Aufl., Halle 1886, empfehlend aufmerksam.
4) Provinzial-Schulkollegium giebt in einer Cirkular-Verfügung vom 19. August 1886 Kenntnis von Anordnungen, die der Herr Unterrichtsminister durch Erlals vom 17. Juni 1886 bezüglich der unter Führung von Lehrern stattfindenden Schülerausflüge getroffen hat. Besonders beachtenswert sind folgende Bestimmungen:„Insofern Ausflüge von Schülern höherer Lehranstalten nicht ausdrücklich einer Aufgabe des lehrplanmäſsigen Unterrichts dienen(z. B. botanische Exkursionen) ist denselben sowohl bezüglich der führenden Lehrer als der teilnehmenden Schüler, bezw. der die Teilnahme genehmigenden Eltern oder ihrer Stellvertreter der Charakter der Freiwilligkeit unbedingt zu bewahren. Sonn- oder Feiertage sind zu den unter der Autorität der Schule veranstalteten Erholungs-Ausflfügen von Schülern nicht zu verwenden. Insofern zu der Ausführung eines Schülerausfluges die Enthebung der betreffenden Klasse, bezw. Klassen, vom lehrplanmäſsigen Unterrichte erfordert wird, ist der Direktor(Rektor) ermächtigt, für dieselbe Klasse innerhalb eines Schuljahres zweimal den Nachmittagsunterricht oder einmal den Unterricht eines ganzen Schultages ausfallen zu lassen“.
5) Ein Ministerial-Erlaſs vom 25. Oktober 1886, mitgeteilt durch Verfügung des Provinzial- Schulkollegiums d. d. 3. November 1886, bestimmt, dals etwaige auf Verhältnisse und Einrichtungen des preuſsischen Schulwesens sich beziehende Anfragen von Schuhnännern aus aufserpreuſsischen Staaten durch die Direktoren oder Lehrer nicht selbständig zu beantworten, die Anfragen vielmehr dem Herrn Minister einzureichen sind.
6) Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten benachrichtigt das Königliche Provinzial- Schulkollegium unter dem 1. Dezember 1886 davon,„dals Seine Majestät der Kaiser und König durch Allerhöchsten Erlals vom 23. Juli 1886 den... Oberlehrern und ordentlichen Lehrern an den staatlichen und den sonstigen unter alleiniger Verwaltung des Staates stehenden höheren Unterrichtsanstalten den Rang der fünften Klasse der höheren Beamten der Provinzialbehörden zu verleihen geruht haben“. Infolge dieser Rangfeststellung verfügt das Königliche Provinzial-Schulkollegium d. d. 14. Dezember 1886, daſs den etatsmälſsigen ordentlichen Lehrern des Gymnasiums der höhere Wohnungsgeldzuschuſs der Tarif- klasse III vom 1. Juli 1886 ab aus der Anstaltskasse zu zahlen sei.
7) Provinzial-Schulkollegium empfiehlt den Anstalten seines Amtsbereiches unter dem 16. Dezember 1886 die Anschaffung von Röth-Stamfords Geschichte von Hessen, Kassel 1886.
8) Nach einer Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 4. Januar 1887 hat der Herr Unterrichtsminister durch Erlaſs vom 21. Dezember 1886 aufs neue darauf hingewiesen, dals durch sorgfältige Überwachung aller Schüler, besonders der mittleren und oberen Klassen, durch fleiſsige Hausbesuche bei auswärtigen, durch rechtzeitige Warnung der Eltern oder deren Stellvertreter bei einheimischen und auswärtigen Zöglingen und durch sonstige geeignete Einwirkung dem verderblichen Unwesen der verbotenen Schülerverbindungen zu steuern sei.
9) Provinzial-Schulkollegium ordnet unter Hinweis auf einen Ministerial-Erlaſs vom 16. Oktober 1886 durch Cirkular-Verfügung d. d. 7. Januar 1887 an, daſs an den höheren Schulen der Provinz in den jährlichen Programmen der jedesmalige Zugang zu den Schülerbibliotheken vollständig verzeichnet werde.
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