Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 5. Teil. Gerlach II. von Isenburg mit besonderer Rücksicht auf seine Besitzungen
Entstehung
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über dem Rhein(St. Sebastian-Engers) 173) geholfen haben. Und da Rembold II. danach sich auch in Streitigkeiten des Abts Engelbert einmischte, so dürfen wohl Rembold I. und II. als Vögte des Klosters gelten, wofür auch Reck, der die Rembolde nur anders Zählt 4174). sowie Wegeler 175) sie gelten lassen. Es scheint nun aber bei Fischer, Reck und Simon zwischen Gesamtvogtei und Partikularvogteien nicht genügend unter- schieden zu sein. Fischer lässt 176) im Jahre 1231 Theoderich(den Aelteren) von Jsen- burgdie Advokatie der Klöster Laach und Rommersdorf besessen haben, auch Reck 477) und Reck lässt 178) Heinrich II. von Covern(vom Gerlachschen Stamme) nach Theoderich(dem Aelteren, vom Remboldischen)Vogt über Rommersdorf gewesen sein, wobei er gleichfalls auf die Urkunde von 1231 179) verweist. In dieser aber handelt es sich blos um Leibeigene(bzw. Heiraten der Kinder von solchen), homines ecclesie Lacensis, qui pertinent ad curtem eorum(des Abts und der Brüder von Laach) de Meisceidt et homines ecclesie de Rommerstorph(offenbar auch in Maischeid), und wenn Theoderich da als advocatus predictarum familiarum ecclesie utriusque bezeichnet ist, So kann sich das doch wohl nur auf eine Partikularvogtei für die beiderseitigen Klostergüter in Maischeid beziehen. Der Abtei Laach war es ¹180) durch die Erzbischöfe Johann und Theoderich von Trier etwa 20 Jahre vorher, 1210 und 1213, sogar verbo- ten worden, sich ferner einen Vogt d. h. wohl einen Gesamtvogt, wie es der abge- tretene Gerhard II. von Are gewesen war, zu wählen, da die Erzbischöfe von Trier und Köln ihr Schutz genug böten. Auch Simon(und mit ihm die Stammtafel des Standes- herru-Vereins) teilt 181) dem Sohne unseres Gerlach II., Heinrich I. von Jsenburg-Grensau, und 182) Heinrichs Enkel, Gerlach I. von Arenfels,die Vogtei des Klosters Rommersdorf' zu, was mindestens nicht bestimmt genug lautet, wie auch Wegelers knappe Angabe 1¹83): Die Vogtei über Rommersdorf war denen von Jsenburg. Denn innerhalb der Mauern des Klosters und der umliegenden Gärten(infra muros et sepes ambientes ortos et septa ecclesie) hatte nach der hier einschlägigen Urkunde von 1303 bei Fischer ¹184) Gerlach I. von Arenfels ein Zehntrecht, wie seineantecessores. Dieses Recht, das er aber, wie hier geklagt wird. ausgedehnt hatte, mag etwa mit dem Patronat, welches er in dem vor dem Kloster liegenden Heimbach hatte, und auf welches sein Enkel Gerlach III. v. Arenfels 1350 zu Gunsten der Abtei verzichtete 1¹85), wie 1257 Heinrich II. von Covern auf die Vogtei daselbst 186), schwerlich jedoch mit einer gerade ihm hier im Kloster selbst zustehenden Vogtei zusammen gehangen haben. Wenn Gerlach I. dennoch 1303advo- catus ecclesie nostre heisst, so ist er damit, wie ich annehme, als Teilhaber an der den Familienhäuptern der Jsenburger gemeinschaftlichen Gesamtvogtei, Ober- oder Ehrenvogtei über die Abtei Rommersdorf bezeichnet. In seiner Linie erbte. scheint es, auch nur diese Teilhaberschaft an der Gesamtvogtei, deren Gemeinsam- keit für die Zeit um 1334 der unten weiter zu besprechende Burgfriede dieses Jahres 187) beweist, bis zum Erlöschen der Arenfelser 1371 fort, wo dann, nach Streitigkeiten frei- lich erst, die ganze Vogtei je zur Hälfte an die Familien der sie beerbenden zwei Eidame des letzten Arenfelsers, die Wiedische und die Nieder-Jsenburgische, kam 188) und denselben verblieb. bis 1570 Johann IV. von Wied zu Gunsten des Erzbischofs von Trier verzichtete ¹89), der, als die Nieder-Jsenburgische Linie erlosch(1664), auch die andere Hälfte bekam 190).

ther, Cod. dipl. I S. 230 ff. 173) Wegeler, RommersborfS. 15. 1¹74) S. 40 zu 1125 und S. 49 zu 1163. 175) Rommersd. S. 10. 176) I S. 20. 177) S. 61. 178) S. 72 zu 1258. 179) Mitt. Urkdb. III S. 343. 180) nach Wegeler, Laach S. 25 und Urkdb. Nr. 38 u. 43, auch Mitt. Urkdb. II S. 300 u. III S. 17. 1¹81) II S. 123. 182²) II S. 138. 183) Rommersd. S. 5. 184) II S. 110. 185) Wegeler, Rommersd. S. 19. 186) J. c. S. 17. ¹87) Fischer II S. 126 ff. 1¹8) nicht an die letztere ganz, wie Simon II S. 101 sagt. Vgl. die 2 Belehnungsurkunden vom J. 1371 bei Fischer II S. 122 ff., auch Reck S. 116, die für Wied vom J. 1560 Fischer II. S. 274 und die Angabe in der Stammtafel des Standesherrn-Vereins bei Gerlach IV. von der Nieder-Jsenburgischen Linie, wonach er 1504 mit der Hälfte belehnt wurde. 1¹89) Reck S. 182. 190) Simon II S. 101, wonach, wie gesagt, die ganze Vogtei jetzt Trierisch geworden wäre.