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Reichsvogtei hier in der Nähe von Hammerstein, das 1020 7⁷) nach dessen Eroberung durch Kaiser Heinrich II. Reichsburg ward, erhalten hätten, ist wohl nicht anzunehmen. Der Burggraf von Hammerstein machte eben vor dem Vergleich von 1266 in der kaiser- losen Zeit, wohl auf Grund seines Meieramts für die Güter des Bamberger Stifts, wie Gerlach von Arenfels auf das Gericht in Niederhammerstein wezen seines dortigen Besitzes auf das in Hoenningen Ansprüche, die sich wohl auch aus des Burggrafen hier mit einem etwaigen Jsenburgischen collidierendem Reichslehenbesitz erklären könnten, die Fischer 78) freilich aus Verwandtschaft der Jsenburg- Arenfelser und der Burggrafen von Hammerstein durch Verheiratung mit 2 Erbtöchtern der Herren von Hoenningen, welche die Vogtei gehabt(diese müsse nach 1136 nicht fortgeerbt haben bei den Jsenburgern. überhaupt noch nicht erblich gewesen sein, sagt er S. 115§ 274), erklären will; die von Hoenningen schienen nämlich, meint Fischer, um diese Zeit im Mannsstamme erlo- schen zu sein, da 1202 ein Theoderich und sonst verschiedene Herren„von Hoenningen“ vor Erbauung von Arenfels 79) vorxkämen 80), nachher keiner mehr 81).
Nach einer schon angeführten Urkunde von 1207 82²) hatte Gerlach II. auch Güter des Klosters Himmerode(unweit Wittlich) im Kyllwald zu Lehen, die er bei der Erbteilung mit seinem Bruder Rembold erhalten. Sie sind offenbar identisch mit denje- nigen, welche die Söhne unseres Gerlach II., Gerlach von Jsenburg-Covern und Heinrich von Grensau, 1171 8³) gemeinschaftlich in Langescheit(Landscheid, Kr. Wittlich) und den dazu gehörigen Orten(in locis illuc pertinentibus) besitzen, und welche sie eben 1171 an den Erzbischof Arnold von Trier, ihren Vetter, verkaufen.
Vielleicht könnte man Recks Angabe— auch die Stammtafel des Standesherrn-Ver- eins hat sie— gelten lassen 84), dass Gerlach II. Vogt über die Höfe der Abtei Laach zu Bendorf und Heimbach gewesen sei. Sie stützt sich zwar, scheint es, wiederum auf die früher erwähnte 85), irrig von 1112 statt etwa 1192 datierte Urkunde. Nach- gewiesen kann auch Gerlach II. selbst als Besitzer der Vogtei nicht werden. Noch 1152, wo Kaiser Friedrich I. der Abtei Laach ihren durch Heinrich von Molsberg als Lehen usurpierten Hof zum freien Eigentum zurückgibt 86), kommt von Jsenburgern in der Urkunde nur Rembold, also Gerlachs II. Bruder, vor und zwar blos als einer der Zeu- gen, nicht etwa als Vogt; ein solcher ist nicht genannt. Aber 1179 erscheint doch Ger- lachs II. Solm, der vorhin genannte Gerlach von Covern, als solcher 87), und da er hier dei Einlösung einiger gegen Zins vergebener Güter dieser Höfe durch den Abt für seine Ausprüche als Vogt mit 6 Mark entschädigt wird, so mag das Haus die Vogtei wohl schon länger, etwa gerade seit 1152 besessen haben. Nach Progr. III. S. 6 hatte Gerlach von Covern ja 1173 vielleicht auch die Vogtei über die Güter der Abtei Siegburg in Bendorf.— Ueberhaupt soll nach Fischer 88) Heimbach mit den nahe dabei liegenden Orten Weiss und Gladbach, sowie Engers zu den ältesten Jsenburgischen Besitzun- gen gehört haben. Allein es ist wieder Rembold von Jsenburg, der Bruder Gerlachs II., der 1163 den unter seiner Mitwirkung gekauften Rommersdorfer Hof und die Kirche zu Sebastian-Engers(linksrheinisch) mit Gewalt an sich zieht und trotz der späteren, auf Kaiser Friedrichs I. Verlangen erfolgten Zurückgabe auf seine Nachkommen vererbt 89). Weiteres ist über Engers aus dem 12. Jahrhundert nicht bekannt, Dass Gerlach II. hier oder im Kirchspiel Heimbach-Weis-Gladbach Besitzungen gehabt, dürfte urkundlich kaum zu erweisen sein. Und was die Gerichtsbarkeit im Kirchspiel Heimbach anbetrifft,
77) Reck S. 33; Eltester im Mitt. Urkdb. II. Hist. Uebers. S. 37. 78) I S. 15§ 39— 41 u. S. 197— 200. 79) am 1250. Simon II S. 138. 80) Mitt. Urkdb. II S. 502. 81) Das letztere ist richtig. Je- ner Theoderich von 1202 ist aber ein Jsenburgischer Ministeriale. S. Mitt. Urkdb. I S. 238 f. u. Reck S. 53.*²) Mitt. Urkdb. II S. 267. 53) S. die Urkde v. 1181 Mitt. Urkdb. II S. 86 f. u. Reck S. 49 zu 1171. 8⁴) Reck S. 38. 55) Progr. III S. 17. 86) Mitt. Urkdlb. I S. 618 f. 87) Mitt. Urkdb. II S. 79. 88) 1 S. 20 u. 18. 5⁹) Wegeler, Rommersdorf S. 10 u. 15, Reck S. 48 f., Günther, Cod. dipl. I S. 235.


