Aufsatz 
Der naturkundliche und insbesonders der botanische Unterricht an den Gymnasien : 1. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

13

Prima, ohne dass dieses zugleich das vierte Halbjahr seines Aufenthalts in Prima zu sein brauche. Zur Vorsicht bei der Aufnahme von Schülern aus dem Privatunterricht in 1 aufzufordern, scheine schon mit Rücksicht auf die besondere Aufmerksamkeit, welche den Reifeprüfungen durch den Vorsitz des Königl. Kommissars zugewendet sei, kaum erforder- lich. Dass für Schüler, welche während des Besuchs der Prima die Anstalt wechseln, kein Missbrauch der in Rede stehenden Bestimmung eintreten könne, sei durch§. 5,2 der Prüfungs-Ordnung vorgesehen. Ferner sei die Bestimmung über Kompensation: dagegen ist zulässig, dass nicht genügende Leistungen in einem Lehrgegenstande durch mindestens gute in einem anderen obligatorischen Gegenstande als ergänzt erachtet wer- den, so aufzufassen, dass nicht genügende Leistungen in je einem Gegenstande durch mindestens gute Leistungen in je einem anderen obligatorischen Gegenstande als ergänzt erachtet werden können. Der Gefahr eines Missbrauchs dieser Ausgleichung sei dadurch vorgebeugt, dass dieselbe nur für zulässig erklärt, nicht zu einem Rechtsanspruch der Geprüften gemacht sei. Auch sei nicht jeder Grad der Mangelhaftigkeit der Leistungen in einem Gegenstande der Kompensation fähig, sondern nach§. 6 der 1874 zwischen den deutschen Staatsregierungen getroffenen Ubereinkunft, die in der neuen Prüfungsordnung ausdrücklich aufrecht gehalten sei, dürfen in dem Gegenstande, für den die Kompensation zugelassen werde, die Leistungen keinesfalls unter das Maas herabsinken, welches für die Versetzung nach I erfordert werde.

Der Ministerial-Erlass vom 17. Januar, mit Cireular-Verfügung des Kgl. Prov.- Schulkollegiums vom 28. ej. abschriftlich mitgeteilt, bringt die in Betreff der Verwaltung der Lehrerbibliotheken höherer Lehranstalten bestehenden Anordnungen in Prinnerung und fügt ergänzende Bestimmungen hinzu; hinsichtlich der Schülerbibliotheken der Lehranstalten wird unter anderem bezüglich der Anschaffung von Büchern für dieselben die sorgfältigste Auswahl zur Pflicht gemacht; Lesebücher, welche durch den Reiz der Lüsternheit insbesondere für gewisse Altersstufen geführlich seien, ebenso Schriften, in welchen die Gegensätze vom Standpunkte einer Konfession in herabsetzender oder entstel- lender Weise und jedenfalls in greller Farbengebung behandelt würden, seien fern zu halten. In dieser Hinsicht Anstoss zu vermeiden, sei dringende Pflicht der Schule gegen die ihr anvertraute Jugend, welche vor Gefährdung des konfessionellen Friedens bewahrt bleiben sollte; diese Vorsicht sei zugleich Pflicht der Schule gegen sich selbst, weil nicht ausge- schlossen sei, dass ein Missgriff oder ein Übersehen auf diesem Gebiete als Absicht ausgelegt werde.

Die Circular-Verfügung vom 14. Febr. setzt auf Grund des massgebenden Minist.-Er- lasses vom 10. Nov. v. J. hinsichtlich der innerhalb der regelmässigen Vormittags- und Nachmittags-Stunden eintretenden Lektionswechsel fest, dass von Ostern d. J. ab folgende 3 Ordnungen an den höhern Schulen der Provinz für die Erholungspausen zur Wahl ge- stellt sein sollen:

I II III 1. Pause: 5 Minuten. 5 Minuten.] 10 Minuten. A. Vormittags: 2. Pause: 15 20 15 3. Pause: 10 10 10 B. Nachmittags-Pause: 15 10 10 84. 15, 15 15

Diese Pausen sollen so gelegt werden, dass sich ihre Gesamtzeit möglichst gleichmässig auf die Lehrstunden verteilt. Nach Ablauf der für die Pausen bestimmten Zeit soll der Unterricht sofort beginnen; ebenso soll vormittags wie nachmittags die An- fangsstunde(bezw. die gemeinschaftliche Anstalt) mit dem Vollschlage beginnen. Schliesst sich an den vollen Vormittags- oder Nachmittagsunterricht noch eine Unterrichtsstunde,