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für das Medizinalwesen abgegeben Erklärungen als massgebend zu betrachten. Während diese jedoch behufs Bestimmung des Maximums der Zeitdauer für die tägliche Beschäfti- gung der Schüler der unteren und oberen Stufe die auf die Lektionen und die auf die häusliche Arbeit zu verwendende Zeit zusammengefasst haben, sei es für die Praxis der Schulen erforderlich, ans dieser Bestimmung das Mass für die Zeitdauer der häuslichen Beschäftigung herauszuheben. Wenn für die Steigerung der zulässigen Zeitdauer der täglichen häuslichen Arbeit die Stufenfolge angenommen werde: VI 1 St., V 1 ½ St., IV und IIIz 2 St., IIIi und IIz 2 ½ St., Ih und I 3 St., so werde dadurch nicht bloss der allmählichen Zunahme der geistigen Kraft und der Arbeitsfähigkeit der Schüler, son- dern auch den in den Lehrplänen der Schulen enthaltenen Forderungen Rechnung getragen. Auf Grund vielfacher eingehender Erwägungen seitens der Unterrichtsorgane sei anzu- nehmen, dass in den durch die gegenwärtige Organisation der höhern Schulen bestimm- ten Lehrzielen ein Anlass zur Oberbürdung nicht liege, und dass, sofern die Lehrstunden in der angedeuteten Richtung ihrer Aufgabe entsprechen, das als äusserste Grenze der Ansprüche an die häusliche Arbeit der Schüler bezeichnete Mass zu sicherer Erreichung der Lehrziele für Schüler mittlerer Begabung ausreiche. Wenn freilich Schüler die Vorberei- tung auf die häusliche Arbeit in den Lektionen an sich vorübergehen lassen, oder zu Hause bei der Aufgabe sitzen, ohne ihr die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, so würden sie eine unzulässige Zeitdauer aufwenden; in solchen Fällen lasse sich nicht die Unzweck- mässigkeit der Aufgabe und ein UÜbermass in den Ansprüchen der Schule folgern. In den Lehrerkollegien der höheren Schulen werde, wie die neuerdings in Direktorenkonferenzen und in Fachzeitschriften ausgeführten Erörterungen zeigen, von den zum Teil ten- denziösen Übertreibungen in der Uberbürdungsfrage, welche die Thätigkeit der Schule zu lähmen geeignet seien, der eigentliche Kern der Frage wohl unterschieden, und sie erachten es für ihre Aufgabe, selbst unter den schwierigen Verhältnissen des Zudrangs zu den höheren Schulen durch die Höhe der eigenen Leistung und durch Einhaltung des richtigen Masses in den Ansprüchen an die Schüler die gesunde geistige und körperliche Entwickelung derselben zu fördern. Es sei zu erwarten, dass die auf solcher Uberzeu- gung beruhende Erwägung der Sache in den Lehrerkollegien den Erfolg haben werde, dass die Thätigkeit der Schule den berechtigten Forderungen der Gesundheitspflege ent- spreche und das richtige Verhältnis zwischen der Schule und dem Elternhause allgemein hergestellt werde.
Durch Rescript vom 17. Dec. wird genehmigt, dass für V und IV an Stelle des Elementarbuchs der franz. Sprache von Plötz die Elementargrammatik von dems. Ver- fasser und für II und I an Stelle der Anfangsgründe der Physik von Koppe der Leit- faden der Experimental-Physik von Krebs vom Beginn des nächsten Schuljahrs ab succes- siv zur Einführung gelange.
Die Cireular-Verfügung vom 12. Januar teilt den Ministerial-Erlass vom 7. ej. mit, durch welchen unter Aufhebung des bez. Ministerial-Erlasses vom 23. Aug. 1824 für den Inhalt und die Anordnung der Abschnitte der alljährlich zu veröffentlichenden Schulnachrichten neue, von den früheren in manchen Beziehungen abweichende Be- stimmungen vorgeschrieben werden. Dieselben sind bei der Abfassung dieses Programms befolgt worden.
Mit Circular-Verfügung vom 13. Januar erfolgt in Abschrift der Ministerial-Er- jass vom 24. Dez. pr., durch welchen bez. der Entiassungsprüfungs-Ordnung vom 27. Mai 1882 neben anderen folgende deklaratorische Bestimmungen getroffen werden. Wenn ein durch Privatunterricht vorbereiteter Schüler bei seiner Aufnahme für Ii eines Gymnasiums oder einer Realanstalt reif befunden, oder, in Iz aufgenommen, nach einem halben Jahre in die Ii versetzt sei, so befinde sich ein solcher in dem die Zulas-
sung zur Reifeprüfung bedingenden vierten Halbjahre der zweijährigen Lehrzeit der


