Aufsatz 
Der naturkundliche und insbesonders der botanische Unterricht an den Gymnasien : 1. Teil
Entstehung
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dieser Unterricht auch in IIz zugewiesen und dass demselben für 4 Stunden dieses Unter- richts, welche über die Zahl seiner Pflichtstunden hinausgehen, eine entsprechende Remuneration gewährt werde.

Unter dem 8. Sept. genehmigt das Königl. Prov.-Schulkollegium, dass vom 1. October ab an Stelle des in den Ruhestand tretenden Oberl. Prof. Meister der Oberl. Bosing gegen die etatsmässige Remuneration mit der Verwaltung der Bibliothek des Gymnasiums beauftragt werde.

Unter dem 19. Sept. teilt das Königl. Prov.-Schulkollegium mit, dass Seine Majestät der Kaiser und König mittels Allerhöchster Ordre vom 3. Sept. dem Oberlehrer Professor Meister anlässlich seines zum 1. Oct. bevoerstehenden Übertritts in den Ruhestand den Rothen Adlerorden vierter Klasse zu verleihen geruht haben, und beauftragt den Direktor, demselben bei seinem Austritt aus dem Amte die beifolgenden Insignien zu behändigen.

Durch Circular-Verfügung vom 11. Oct. wird angeordnet, dass bei der Verset- zung der Schüler nicht in der Weise verfahren werden solle, dass Schüler, deren Reife für die nächst höhere Klasse nicht ganz zweifellos sei, zunächst versuchsweise der- selben zugewiesen würden mit der Massgabe, dass nach kürzerer oder längerer Zeit nachträglich entschieden werden solle, ob sie als der höheren Klasse angehörig anzusehen seien oder nicht, sondern dass vielmehr über die Versetzung der Schüler in den betr. Lehrerkonferenzen in definitiver Weise entschieden werde. Stelle sich heraus, dass ein Schüler in einem oder dem anderen Fache, oder auch nach dem Grade seiner Gesamt- bildung zwar z. Z. noch nicht die volle Versetzungsreife besitze, dass derselbe jedoch nach der Ansicht der Lehrer in der Lage sei, bei angestrengtem Fleisse das Fehlende nachzuholen und an dem Unterrichte der höheren Klasse mit Nutzen teilzunehmen, so sei er der letzteren definitiv zuzuweisen, in sein Zeugnis aber ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Rechtfertige der Schüler später jene Erwartung nicht, so dürfe er auf ein weiteres Aufrücken nicht eher rechnen, als bis er die gerügten Mängel in seinen Kennt- nissen und Leistungen hinreichend ausgeglichen habe. Wenn ferner im Laufe des Schuljahres die Entwickelung eines Schülers zu Zweifeln darüber Anlass gebe, ob er innerhalb der gesetzlichen Zeit die Versetzungsreife erlangen werde, so sei dem Vater desselben, bezw. dessen Vertreter, rechtzeitig seitens der Schule Mitteilnng darüber zu machen, ev. durch Aufnahme einer bez. Bemerkung ins Zeugnis. Jedenfalls sei ein Vier- teljahr vor der Zeit, wo die Versetzung stattfinde, seitens der Schule dafür Sorge zu tra- gen, dass die Eltern derjenigen Schüler, deren demnächstige Versetzung als zweifelhaft angesehen werde, hiervon in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt werden.

Die Circular-Verfügung vom 22. Novbr. teilt den Ministerial-Erlass vom 10. ej. mit, betr. die Ordnung der Erholungspausen zwischen den Lehrstunden und die Zeit- dauer für die von den Schülern in den aufsteigenden Klassen zu erfordernde häus- liche Arbeit. Es wird anerkannt, dass die Unterrichtsbehörden sowie die Direktoren und die Lehrerkollegien der höheren Schulen die Bedeutung vollkommen würdigen, welche der gesunden körperlichen Entwickelung der Schüler beizumessen ist, und bemerkt, dass nicht neue Einrichtungen zu treffen seien, sondern dass es sich nur empfehle, bez. der Erholungspausen die bereits überwiegend bestehende Sitte als zweckmässig anzuerkennen und bez. der häuslichen Beschäftigung der Schüler den bisher erteilten Weisungen be- stimmteren Ausdruck zu geben. Während das Gutachten der Wissenschaftlichen Depu- tation für das Medizinalwesen vom 19. Dez. 1883 eine hinter den bestehenden Einrich- tungen in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle zurückbleibende Dauer der Erho- lungspausen fordert, bestimmt der Ministerial-Erlass für Herbeiführung völliger Uberein- stimmung in der Einrichtung der Erholungspausen, dass die Gesamtdauer derselben an

vollen Schultagen nicht weniger als 40 Minuten betragen und 45 Minuten nicht über-