78 zu Labeos Zeit schon vorhanden war,!) setzte einerseits den Bestand der Erbschaft und der Schulden ohne Fiktion voraus, anderseits wies es auf den defunetus hin, indem die Frage, ob.-das negotium utiliter geführt ‚sei,?) nach dem defunctus zu. bemessen war;)
So wich Cassius-von der Praxis ab, als’ er Stipulationen des: Erbschäftssklaven für den‘ Erben anerkannte. Er be- gründete seine Entscheidung: quia qui postea heres exstiterit, videretur ex mortis tempore defuneto suecessisse. Diese Stelle mit einigen andern..ist die Hauptstütze. für die frühere Ansicht Iherings(Abh.:p. 168), daß die ältere ‚Jurisprudenz durch‘.die von Julian verdrängte(A. p. 185) Fiktion der Zurückziehung des Antritts den Zustand der Herrenlosigkeit der Masse von| rückwärts beseitigt ‚habe(A. p. 167): Nach: v...Scheurl(p: 52) wird der‘ Erbe infolge der Retrotraktion' des Antritts so angesehen, als habe er die Person des ‚Erblassers, welche. in der. Erbschaft fortdauere, sehon im. Moment der: Delation in.sich aufgenommen.
Allein.1.der Satz: heres quandoque... hatte nicht diese Bedeutung) und ist, auch durch die sog. Julianische Fiktion nicht verdrängt worden; denn noch Paulus und: Flörentinus sprechen sich in.den oben genannten Stellen so aus,: Der Satz will nur den Erben, wann‘immer er antrete, als un- mittelbaren‘Nachfolger des Erblassers darstellen:— eine Betrachtungsweise im Augenblick des Antritts.
2, Wenn Cassius die Gültigkeit der Stipulationen des Erbschaftssklaven‘ für den Erben mit diesem Satz begründete, so erklärte Proculus diese Verwendung für unwirksam: der Erbe sei zu jener Zeit extraneus, Er leugnete. also die rückwirkende Kraft des Antritts. Cassius wollte‘ nur neben
'syet.‘die häufige Zitierung Labeos: 1.38 54 1.885, 6(0,86), 1.9(10)$ 1,D.h..t. 35;
2) 1.9 10)$ 1, 1.11(12)$ 2.D. de.neg. gest..3,5. „.. 3 ef. Keeppen$2 p. 50 A.1. Nach. der Erbschaft bemessen sie Schirmer Handbuch$ 3 p.% A. 3 und anschließend Unger$ 7 p. 40. N. 19,
4) So Schirmer de tr. reg. p. 4, Windscheid K, Ü. p. 208 ft, Brinz P- 41 A, 38,;


