Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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77 Cassius und Proculus Streit entstehen können, ob ein Erb- schaftssklave für den Erben gültig stipulieren könne(l. 28 $ 4 de stip. 43,3).

Andere') haben gemeint, daß die Entscheidungen der älteren Juristen nur auf Billigkeitsrücksichten beruhten. Allein diese finden ihre Begründung in der.Auffassung der Erbschaft als eines selbständigen Vermögens. Dabei fragt sich noch, wie jene sich zur mangelnden Rechtsfähig- keit des Erbschaftssklaven stellten. Außer acht lassen konnten sie diese Schwierigkeit nicht. Hiefür scheint I. 65 (64) D. de h. i. 28,5 wichtig zu sein: Javolen berichtet dort, Labeo habe oft geschrieben, daß der servus eines postumus als Erbe eingesetzt werden könne, und dies mit dem schlagen- den Beweis begründet, daß ein Erbschaftssklave vor Antritt der Erbschaft als Erbe eingesetzt werden könne, obwohl er zur Zeit der Testamentserrichtung niemand gehöre. Unter welchem Gesichtspunkt Labeo den servus des postumus analog dem servus hereditarius bei Vorhandensein eines extraneus behandeln konnte, ergibt sich aus$ 2 J. de h. i. 2,14 und besonders aus der Paraphrase des Theophilus hiezu:») Ye xAnoovonde wiao aditeudeion rrooowrrov Erreger doxsl Ton tehsvrjoavvos, 09 Tod Eoousvov xÄNgoVöuOV. HT yag vovTo alm)es Lori OnAov Errevder. Eadv rıs relevrion rraide xvopooodusvov zeralııav, TOV Tod TEAEVTNORVTOS olxernv xahos dövauaı yoapeıw xAng0vÖuoV xal win vexFEvros toi postümu, 2... xalror El 10 Kowuarov wis#Anoovonias To rtg00W7L0v Erteiys. vov Loouevov xANE0VÖuoV, Ovx 0ENMS 0: hereditärios oixerng: Ertl Tod. zagövrog Heuaros Eygaysro xAnoovöuwog. Theophilus bewies also aus der Möglichkeit den: servus eines postumus zum Erben einzusetzen, daß. die Erb- schaft an Stelle des Erblassers, nicht des künftigem Erben stehe, In der Praxis bemaßen also diese Juristen die Rechts- fähigkeit des Erbschaftssklaven nach dem defunctus,

Auch das praetorische Edikt über die negotiorum gestio bei einer Erbschaft(l.. 3 pr. D. de neg. gest, 3,5), welches

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1). ch, 2. B, Märcusen p. 69/77, en