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3. Javolenus sprach aus:
a) Forderungen der Erbschaft bestehen; ein Erbschafts- sklave kann dafür Sicherheitsleistung durch: Bürgen be- kommen(l.‘4 de div. temp. praeser. 44, 3).
‘b) Erbschaftssklaven können für die Erbschaft erwerben (l. 33 D. de leg. 31). Gültig ist die Erbeinsetzung des servus hereditarius, obwohl er nullius ist(l. 65(64) D. de Nn.12728,:0)°
ö Auch ließ er Stipulationen der Erbschaftssklaven zu, wie aus dem Gegensatz zu den ungültigen Stipulationen des servus derelietus ersichtlich ist(1 36. D. de stip. serv. 45,3).
Die genannten Juristen gingen also von der tatsächlichen Herrenlosigkeit der ruhenden Erbschaft aus; sie liessen Erbschaft und Schulden'subjektlos ohne Vermittelung einer Fiktion weiterbestehen. Die Erbschaft behandelten sie als etwas Zusammengehöriges und Entwicklungsfähiges und gaben ihr rechtlichen Schutz.
Dieser Stellungnahme lag die Erkenntnis des Charakters der ruhenden Erbschaft zu grunde, wie ihn Javolenus in 1.36 ct. andeutete, Der Erbschaftssklave, schrieb er, werde durch das“ umfassende Recht der Erbschaft festgehalten, während der derelictus durch den Willen des Herrn von ihm los- gelöst sei.
sie da noch eine weitere Begründung? Labeo machte nur einmal einen Analogieschluß. Ihering(A. p. 168) allerdings hat aus 1. 9 D. de naut. faen. 22,2 und|]. 20 $:1.D. de cond. inst. 28,7 geschlossen, daß er die soge- nannte retrotraktive Fiktion zur Anwendung gebracht habe. Indes ist in diesen Stellen von einer Zurückziehung des Erbschaftsantritts nicht.die Rede.'!) Hätte zu Labeos Zeit eine solche Fiktion bestanden, so hätte später nicht zwischen
1)(zegen Iherings Auslegung von 1.9 ct. ch. v. Scheurl p. 57, Windscheid K. Ü! p. 202/3 A. 2, Pernice Labeo p.371/72, Marcusen p. 69/70; von 1. 0 8 1 ct,(ebenso v, Scheurl p. 57) Windscheid K. U, 203 A.2, Pernice Labeo p. 370.


