Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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(rerade die usucapio p. h. beweist, dab.das ältere Recht die. Beziehung der, ruhenden Erbschaft zum, Erben, erkannte, vielleicht aber. zu wenig. berücksichtigte.(5)

Ebenso bezeichneten die Juristen der Kaiserzeit: mit den Wortenres hereditariae nullius sunt nur den faktischen, nicht den ‚rechtlichen Zustand, der, Erbschaft und der Schulden,, Javolen, Gaius, Ulpian, Paulus gebrauchten sie. Daß derartige Äußerungen, wenn sie von Vertretern der her. iacens domina herrühren(Gaius) Ulpian, Paulus), nicht anders gefaßt werden können, liegt auf der Hand. Ulpian weist für beide Anschauungen die meisten Stellen auf, Aber auch die Juristen vor der Prägung der here- ditas jacens domina, Labeo,'Sabinus, Javolen, ‚ließen die Erbschaft nicht auseinanderfallen"und schutzlos sein, noch die Schulden untergehen.

1. Labeo entschied;

a) Das praedium einer ruhenden Erbschaft ist durch die, actio quod vi aut clam nach Analogie des sepulerum geschützt._ Dabei. bemerkte er ausdrücklich, daß_der vorübergehende Mangel(quod eo tempore nemo Burn Me für die Beurteilung der Frage nichts ausmache{1.1 $S.5:D..h. t. 43,24).

b) Wegen Prügelung eines durch Testament hueine- lassenen Erbschaftssklaven während der hereditas iacens kann der Erbe die actio iniuriarum anstellen(. 18 7 D de iniur, et fam. lib. 47, 10).

c) Die Erbschaft ist des Erwerbes fühig durch Ein- Kr eines Erbschaftssklaven als Erben u 65(64).D. de h.'i. 28,5).

d) Die Schulden bleiben bestehen, so daß sogar für Nichteinhaltung eines Zahlungstermins die Vertragsstrafe verfällt(l. 9 D. de naut. faen. 22,2).

2, Sabinus erklärte, daß ein fälliges Legat ren a, 2 hereditas jacens geschuldet ‚werde(I. 10 D.