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Höldeı.!) ‚beweist(der. Satz nur;‘daß ı,man ‚in ältester'Zeit den Erwerb:.der Nachlaßsachen durch den ‚Erben. erst mit. der ‚Besitzergreifung‘ als vollendet.ansah. Auch. das ist ‚nicht richtig. ‚Nur. eine res-hereditaria sollte, ersessen, werden können. Die res hereditaria aber hörte mit dem Antritt des. Erben ‚auf, eine ‚solche zu sein.- Der Grund. ist viel- mehr folgender: ‚Die ursprünglich einzige Form des, Erwerbs der: her. iac. war das adire, das körperliche. Herantreten an «ie Erbschaft: in- ältester Zeit„sind. Antritt und. Besitzer- greifung der Erbschaft. identisch. ‚Nach Gaius,(11.58) wurde usucapio p. h,, durch das adire ‚ausgeschlossen.(qupal voluerunt veteres maturius hereditates adiri) und die Mög- lichkeit eines ‚furtum begründet... Später als die grobsinnliche Auffassung der Rechte, nach der Erwerb des Rechts mit ‚dem Erwerb der Sache sich deckte,, verfeinert wurde, konnte Antritt und Besitzergreifung auseinanderfallen. Nun hätten mit dem Augenblick des Antritts die genannten Rechtsfolgen eintreten„sollen... Allein wenn dieser in beruhte, war er. für, Dritte nicht klar zu erkennen,‘während man doch für die ‚Ausschließung ‚der usucapio p. h. eine deut- liche Grenze brauchte... Ein. Zugriff auf Erbschaftssachen wurde erst dann widerrechtlich, wenn der Dritte vom voll- zogenen„Antritt Kenntnis haben konnte, Dieser Zeitpunkt war die Besitzergreifung der Erbschaft. Daher blieb es bei diesem Erfordernis— eine Ausnahme zu gunsten.der usucapio p. h a.
“Nachdem also furtum an res hereditariae nicht möglich war mangels eines dominus, mußte em anderer Ausweg gefunden werden. Eine oratio Mare Aurels gab als Ersatz die accusatio.expilatae hereditatis extra ordinem.?)
1) H. VIIp. 133 A. 5.
2)1.1,28$1D. exp. her. 47,19. Bezeichnend ist die Art der Hilfe: Die Möglichkeit der usucapio p. h. an res hereditariae wurde nicht ausge- schlossen(anders Marcusen$ 10 p. 2), sondern belassen, aber mit Öffent- licher Strafe belegt. Ein crimen publicum war der Zugriff nicht, die Klage konnte nur der Erbe anstellen. ‚Paul. 1.3. D. de extr. cr. 47,11; die actio
poenalis konkurriert elektiv mit der hered. petitio(Rescerjpt des Sept. da pe und Antoninus in’ Marc, 1, 3 D, exp. her. 47,19),


