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a) Zunächst wurde die Wirkung der vollendeten usucapio p- h. beseitigt, indem diese gegenüber dem Erben') und bonorum possessor?) als nicht geschehen betrachtet wurde.
b) Diese Maßregel war kein genügender Schutz. Die usucapio konnte jeder beginnen; er riskierte nur eine er- griffene Erbschaftssache, auch wenn sie ersessen war, wieder zu verlieren. Der Zugriff selbst war kein Delikt. In dieser Zeit ist wohl die Frage erörtert worden, ob der Eingriff in eine Erbschaft nicht als furtum aufgofaßt werden könne.®) Allein der Mangel eines dominus hinderte die Anwendung. Andere haben behauptet, daß ein furtum wegen des Fehlens eines Besitzers(da weder die Erbschaft noch der zukünftige ürbe besitze) unmöglich gewesen sei.*) Ihering u. a. folgern dies aus dem Umstande, daß nur die erworbene Erbschaft, welche der’ heres extraneus in Besitz genommen habe, gegen furtum geschützt worden sei. Aber Besitz war überhaupt für Diebstahl nach römischem Recht nicht Voraussetzung.?) Dernburg®) und besonders Unger®) haben darauf hinge- wiesen, daß Diebstahl an besitzlosen Sachen möglich war. Auch war ja die noch nicht in Besitz genommene Erbschaft des suus gegen furtum geschützt,’) Nach Dernburg und
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1) Durch ein SC. ex auct. Hadriani. Gaius II 57, 1.2086 de h. p. 53
2) Durch das interdiectum quorum bonorum. Gaius IV 144, 1.1 pr. D. qauor. bon. 43,2,
3) An erbschaftlichen Gegenständen, welche vom Erblasser als pignus oder zur Leihe gegeben waren oder an denen fremder Nießbrauch bestand» ließ man furtum zu. Die actio furti hatte eben jeder Interessent(Gaius III 195, 1. 10/15 D, de furtis 47,2); deshalb gab man sie auch dem Erben in diesen Fällen(l. 69/71 D. de furt. 47,2); cf. Dernburg II$ 130 A. 19 p. 338, Schirmer, die Grundidee p. 71 A. 43 a.
4) Scaevola 1.1$ 15 D. si is qui test. lib. 47,4; Savigny Syst. II p: 372.; Ihering G.d. r. R. III p. 426, anschließend Schirmer de trib. reg. p. 49; Pagenstecher p. 33; Dworzak p. 227; Marcusen$ 4 p. 10; dagegen Mühlen- bruch 43 Bd. p. 48, Hölder VII p. 132/133, Schirmer Handbuch p. 20/21.
DC DT A.2
SD. ITS AAUNTAIS
‘7) Bei Vorhandensein eines heres suus entstand zwar eine hereditas, aber da sie im gleichen Augenblick erworben wurde, keine hereditas iacens, daher war usucapio p. h. auch ohne Besitzergreifung ipso iure ausge- schlossen(Gaius TI 58, III 201, Diocl, et Max..l, 2€, de usuc..p. h. 7, 29).,


