Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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Erbschaft konnte also nicht widerrechtlich sein, insbesondere die occupatio beweglicher Sachen zum Zwecke der usucapio nicht als furtum gelten.!) Erst in zweiter Linie war furtum auch wegen ‚Mangels eines dominus unmöglich.?) Und

dieser Grund blieb, auch nachdem später der Eingriff als Delikt betrachtet wurde.

Dieser Umschwung der Anschauung kam mit den Ver- änderungen des zur Weltstadt entwickelten Rom in wirt- schaftlicher, gesellschaftlicher und moralischer Beziehung.°) Die usucapio p. h., für eine aus körperlichen Gegenständen bestehende Erbschaft geschaffen, liess sich beibehalten, als diese auch die unbeweglichen Sachen mitumfasste. Der Ausdehnung des Vermögens- und Erbschaftsbegriffs auf die actiones konnte sie nicht folgen. Deshalb wurde sie gegen das Ende der Republik eine Ersitzung von Erbschaftssachen, wobei die. einjährige Ersitzungsfrist blieb.*) So war sie nur mehr ein Druck auf den Erben, ‚welcher bei den unüber- sichtlichen Verhältnissen der genug Leute mit weitem Ge- wissen bergenden Großstadt als ungerecht(improba) empfun- den werden musste.) Ein Kampf gegen sie erhob sich:

1) Gaius III 201: rursus ex diverso interdum alienas res occupare et usucapere concessum est nec creditur furtum fieri veluti res hereditarias, quarum heres non est nactus possessionem, nisi necessarius heres exstet.

2) Gaius III 195: furtum fit, cum quis rem alienam invito domino contrectat, Paul. 1. 6. D. exp. her. 47,19: rei hereditariae furtum non fit sicut nec eius, quae sine domino est. Stintzing p. 24/31 hat eingewendet, daß die Grundsätze über das furtum das prius, dje usucapio p. h. nur ihre Konse- quenz seien. Der Begriff des furtum mag der usucapio p. h. vorangegangen . sein. Wenn wegen des Mangels eines dominus ein furtum nicht begangen werden konnte, der Eingriff aber als widerrechtlich erschien, so hätte man wie später ein besonderes Delikt aufstellen können.

3) cf. auch Löhr p. 86.

4) c}. Pernice Labeo p. 327/%8 N. 6,18; Keller J.$ 274 p. 250, Marcusen $ 6 p. 16/18. Abweichende, unter sich verschiedene Ansichten vertreten: Pagenstecher p. 36, Schirmer die Grundidee p. 67/68, Vering p. 18, Leist in Glücks Kommentar Bd. 37 p. 178/79; Hölder VII p. 129/136 sucht nachzu- weisen, daß die usucapio p. h. immer nur eine Ersitzung von Erbschafts- sachen gewesen sei und der Wechsel der Auffassung nicht auf einer Änderung des Rechts, sondern aufdem Fortschritt der Erkenntnis beruht habe.

6) Das Urteil des Gaius II 56.bezieht sich auch auf die Vergangenheit er scheint die Brauchbarkeit der usucapio p. h, in früherer Zeit nicht er- kannt zu haben, i