l. Res hereditariae, antequam aliquis heres existat, nullius in bonis sunt(Gaius 1. 1 pr. D. de rer. div. 1,8).!)
sonenvermögen behandelt(Ü. fing. Pers. p. 134). Von anderem Gesichts- punkt aus hat Lasalle(System der erworbenen Rechte Bd. II, Wesen des römischen und germanischen Erbrechts) die Idee des Übergangs der ver- mögensrechtlichen Persönlichkeit angegriffen: durch sie werde der eigent- liche Begriff der Erbfolge umgestoßen. Die Persönlichkeit, welche auf den Erben übergehen solle, werde vom Vermögen verschlungen. Nach römischer Lehre werde nur die Person übertragen, vom Vermögen sei nicht die Rede. Auf den Boden der Lehre Puchtas stellten sich indes außer den von Windscheid(P. 8528 A. 4) Zitierten: Arndts, Keller, Vering, Neuner, Pfaff-Hof- mann auch Dworzak(p. 219{{.) und Marcusen, der sich($ 35/37 p. 98/109) eng an Ihering anschloß(gegen ihn Werner Freund a. a. O.). Ihering und v. Scheurl- haben sie später aufgegeben(cf. Windscheid P.a. a.©. und$ 531 A. 8), ebenso Schirmer(Handbuch$ 3 p. 13/25). Heutzutage ist sie als irrig erkannt. Ausgehend vom subjeltlosen Fortbestand der Erbschaft und der Unfähig- keit der Fiktion ein neues Rechtssubjekt zu schaffen, haben Brinz, Bruns und Ke&ppen die juristische Persönlichkeit der Erbschaft angegriffen. Brinz (P. I$ 60/61, TIL& 364) erklärt die her. iac. als Zweckvermögen; die her. im Sinne der Erbfolge werde personifiziert. Bruns($ 93 p. 523/4) unterscheidet die Erbschaft vom Zweckvermögen. Von einer juristischen Persönlichkeit der Erbschaft sei keine Rede bei den Römern. Gerade in dem personae vice fungi liege der Gedanke, man brauche keine Person, keine Fiktion, der einfache Begriff des Vermögens halte die Sachen und Rechte zusammen wie eine Person. Kappen(L.$ 2 p. 45 ff.) begründet durch Aufstellung eines neuen Begriffs des subjektiven Rechts den Bestand subjektloser Rechte. Auch er leugnet, daß das römische Recht juristische Personen kenne. Die ruhende Erbschaft fungiere nur an Stelle einer physischen Person. Die Ausdrücke personae vice fungi und pro domino haberi seien nur die bildliche Fassung des Satzes: hereditas iuris nomen est, quod et accessionem et decessionem in se recipit, welcher durch den Zusatz non heredis futuri, sed defuncti eingeschränkt werde. Dagegen nimmt Wächter (P. II 8 270) an, daß ein Rechtssubjekt gebildet werden müsse um den Nachlaß in seiner Integrität zu erhalten, und bezeichnet die Erbschaft als eine Person, welcher das Vermögen gehöre und welche den Erblasser gleichsam vertrete. Ebenso Seuffert und Baron an den von Brinz($ 364 A. 38) angegebenen Orten. Unger($ 7 A. 5, 7, 8, 12, 13) erkennt zwar den sub- jektlosen Fortbestand des Erbvermögens trotz Fiktion an, verteidigt aber den Ausdruck„juristische Persönlichkeit.“ Durch das objektive Recht werde der Inhalt von Recht und Pilicht gleichsam als Niederschlag sub- stantiiert, durch Anknüpfung des subjektlosen Vermögens an ein ideelles Subjekt werde der Anschauung entsprochen, daß Rechte und Verbindlich- keiten, welche bestehen, auch jemand zustehen(A. 5). Durch diese rein wissenschaftliche Fiktion der juristischen Persönlichkeit finde somit eine Subjektivierung des objektivierten Vermögens statt(A. 7). Die Ausdrücke „Die Erbschaft ist herrenlos* und„die Erbschaft ist Herr der erbschaft- lichen Rechte, Verbindlichkeiten und Geschäfte“ bezeichneten ein und das- selbe Verhältnis nur vom verschiedenen Standpunkt.
1) cf. Labeo: 1.9 D. de naut. faen. 222, Ulp. 1.1385 D. quod vi aut: clam 43,24, Javolenus: 1. 64 D. de her. inst. 28,5 gegenüber I. 36 D. de stip. serv. 45,3, Pomponius: 1. 10. D. ut leg. 36,4, 1.24 D. de nov. 46,2, Gaius: 1. 21(22) de neg. gest. 35, Ulpianus: 1.3$6D. de neg. gest. 35, 1.1382 D. ad leg. Aquil. 92, 1.11 pr. D. de pec. const. 135, 1. 3 pr. D. de pec. 151,1.9 81 de iure dot. 3,3(dagegen Dworzak p. 28), 1.1 pr. D. de succ: ed.-38,9, 1. 13 85 D. quod vi aut clam 43,24, Paulus 1. 77D, de, v. o. 45,1, 1.6D, exp. her. 47,19,


