Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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Anhang, Überblick über den Charakter der ruhenden Erbschaft im römischen Recht.

Für die Konstruktion der hereditas iacens des klassischen kechts kommen 3 Regeln!) in Betracht:

!) Auf Grund dieser Sätze sind manniglache Versuche zut honstruk- tion der hereditas iacens unternommen worden. In neuerer Zeit stellte Savigny(System II$ 102 p. 363 if.) die Ansicht auf, die ruhende Erbschaft sei auch im Sinne der Römer keine juristische Person gewesen(p. 372). Die Fiktion habe sich auf die Erleichterung gewisser Erwerbungen durch Erbschaftssklaven beschränkt(p. 373). Die beiden verschiedenen Aus- drücke, die Erbschaft stelle eine Person vor und habe die Herrschaft über sich selbst sowie die Erbschaft stelle den Verstorbenen dar, nicht den noch unbekannten Erben, seien gleichbedeutend und bildeten nur den (Gegensatz gegen das natürliche Verhältnis, nach welchem die Erbschaft schon jetzt dem unbekannten Erben wirklich gehöre(p. 365/66). Ihm gegen: über behauptete Puchta(cf. Windscheid. K. Ü. p. 181 A. 3), die Erbschaft sei juristische Person; die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erb» lassers dauere in dem hinterlassenen Vermögen fort(hereditas personam defuncti sustinet) und gehe auf den Erben über(P.$ 466 p. 641 Vorl.$ 447 p. 288/90, J.$ 191 N. 7). Nur durch dieses Fundamentalprinzip des Erbrechts würden die Obligationen aufrecht erhalten(Vorl. a. a. O.). Die Bedeutung der Zurückziehung des Erbschaftsantritts liege darin, daß sie den Eintritt der Wirkung bestimme, welchen der Erwerb des Erbrechts habe, nicht die Wirkung anderer Erwerbungen(Vorl. p. 297). An Puchta schlossen sich zunächst mit mehr oder weniger Abweichungen(cf. Windscheid K. Ü. p. 181#f,) an: Ihering(Abh.N. 3), v. Scheurl(Beiträge 1.H.N.2, dagegen Pagenstecher a. a. O.) und Schirmer(de tribus regulis etc.) Unberührt von seiner Lehre blieben Mühlenbruch, Pfeiler, Stintzing, Pernice. Mühlen- bruch(p. 49 1f,), Stintzing(p. 27), Pernice(p. 374 N. 19) sehen in den Quellen die Spuren von 4 verschiedenen Ansichten über die her. iac. Jedoch ist nach Mühlenbruch(p. 53) und auch nach Pieifer(p. 152) die Fiktion der Persönlichkeit zunächst auf die Erbschaft selbst zu beziehen. Die Gegner der Puchtaschen Meinung betonten zumeist, es sei naturgemäß und im römischen Recht anerkannt, daß die Rechte nach dem Tod des Erblassers subjektlos fortbestünden. Die Fiktion habe gar nicht die Kraft ein neues Rechtssubjekt zu schaffen, sondern drücke nur die juristische Gleichbe- handlung tatsächlich verschiedener Verhältnisse aus. So zuerst Wind- scheid a. a.. und gegen Keuntze, der die Theorie Puchtas gegen seinen Angriif verteidigte($ 94, 95 p. 375/84), im Anhang zu seiner actio(p. 33/38); cf. auch Pand. III$ 531. Nach ihm steht die Erbschaft an Stelle eines menschlichen Individuums und zwar des Krblassers(h. personam defuncti sustinet K. Ü. p. 191) und hat juristische Persönlichkeit in beschränktem Umfang(K. Ü, p. 192/9). Von der gleichen Grundlage ausgehend, trat gegen beide, besonders gegen Kuntze aul Demelius(die Rechtsfiktion p. 84 H. und Über fingierte Persönlichkeit p. 183 ff.), der die Erbschalt als Zweck- vermögen erklärte. Der Zweck bestehe in der Konservierung eines Per- sonenvermögens nach dem Wegfall der Person. Diesem Zwecke gemäß werde die Erbschaft, obwohl einstweilen Zweckvermögen, doch als Per-