68 findet sich auch in der Verordnung kein Wort, welches auf eine Aenderung der Universalsuecession hindeuten- könnte. Als neu wird lediglich hervorgehoben, ‚daß das in solidem seeundum antiqua iura teneri durch das novum benefieium vermieden werden könne,
Aufsatz
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
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