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ist, im ‚Sinne hatte. L. 35 tit. 14 1. 110"bestätigt dies: Ore xAnoovoufe noos vıva Ex dadnens 7) E5 ddırderov xeereveydN, El Ev Tromon Evvouov ArTOygapmV nn nn eig nova Eviyeraı rd Ev vi anoygoayı); mEgisyonere, xav vrregßalvwoı vavıny ra xosa Tod verehevmmeoros za Ta Anydıa, uovor didovg 00x0v reg axgvßnS.
Unter den Vorwürfen, die der Kaiser für Form und Inhalt!) seiner Verordnung geerntet hat, begegnet uns auch der, er habe das Prinzip der Universalsuccession umge- stoßen. Ihering insbesondere hat in seinen Abhandlungen?) (las beneficium inventarii eine Neuerung genannt, die dem (Grundgedanken(«des Erbrechts Hohn spreche und die zur Zeit der klassischen Jurisprudenz kein Kaiser vorgenommen hätte. Gegen dieses Urteil hat schon Bruns?) u. a, einge- wendet, das beneficium inventarii sei in alle neuen Gesetz- bücher aufgenommen worden und das praktisch Unentbehr- liche könne nie unjuristisch sein. Allerdings widerspricht die beschränkte Haftung des Erben der von Ihering damals vertretenen, in der Folge aufgegebenen Puchtaschen Idee vom Übergang der juristischen Persönlichkeit des Erblassers auf den Erben. Diese aber ist irrig. In einem späteren Werke) bemerkt Ihering nur, Justinian habe die Idee der erbrechtlichen Succession in einer Weise alteriert, gegen die hunderte von sonstigen Aenderungen nicht in Betracht kämen.
Nach der vorgetragenen Auffassung der Universal- succession ist dies keineswegs der Fall: der künftige Bene- fizialerbe erwirbt die Erbschaft(die Aktiva) per universitatem und haftet auf Grund der 12 Tafeln bezw. des prätorischen Kdikts unbeschränkt bis zum Abschluß des Inventars, Durch diesen wird die successio ins Vermögen überhaupt nicht berührt, sondern nur die Haftung für alle Schulden auf den Nachlaß als Deckungsfond beschränkt. Darum
1) cl, Casso p. 12, Bechmann p. 10 und die dort Angeführten. 3), 06153 A, Ai
») Br.$ 97 p. 529, anschließend Casso p. 12, Bechmann p. 10, 4) Ih. G. dr. R.II2 p. 313 ft,


