Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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des: Erbeti- für den taxierten Gegenstand ‚die, Taxe ‚schuldig zu. sein, ‚wenn ‚er ihm bis zur Zeit der. Befriedigung:.der. Gläubiger nicht untergegangen und nicht. verschlechtert: sei (p. 19). Die Taxe sei aber; nur vorläufiges En Höherer Erlös komme dem Erben nicht zu ‚gute«(p.

So ‚richtig ‚das Streben von Mansfeld ist Verluste vom Hehen abzuhalten,: so wenig läßt sich seine Theorie vonder quantitas als einer Minimaltaxe aus der Verordnung begründen. ,,

Bechmann ist der Meinung, daß Justinian nur den Normalfall sich vorgestellt(p.. 27) Yen: an solche'Eventuali-, täten gar nicht gedacht habe; sonst hätte er dem unschlüs- sigen Dale nicht den Rat geben können nur ungesäumt die Erbschaft zu erwerben und nicht mit solcher Verachtung auf die Deliberation herabgeblickt(p. 35)."Es ist kaum glaublich, daß Justinian. diese einfache. Konsequenz der Haftung, pro viribus nicht beachtet hätte. Umgekehrt kann man schließen: weil der Kaiser zu schleunigem Antritt rät und das Deliberieren als, überflüssig bezeichnet, muß jede Gefahr des Verlustes ausgeschlossen sein, wie er selbst so häufig versichert.

Ganz andere. liegt die Sache, wie oben dargelegt ist, bei der Haftung cum viribus, Nach dieser kann der Bene- fizialerbe am eigenen Vermögen keinen Schaden, leiden, wenner nicht selbst die Schuld trägt.

C. Als Beweis für die Haftung pro virihus wird,'noch angeführt, man. müsse die neue. Einriehtung mit dem bis- herigen Recht ‚in ‚Einklang bringen. Justinian habe den. Zusammenhang, mit dem_ früheren Recht nicht. zerreißen wollen. Dieser Gedanke scheint nicht richtig. Der, Kaiser, der.sich"nicht ‚ohne Grund gegen den Vorwurf. ein ‚con- tomptor antiquitatis zu sein verteidigt($ 13), konstruiert das, benefieium inventarii nicht im Anschluß an das vetus gravamen, wie er die unbeschränkte Haftung nennt, sondern an die Rache Verordnung, die eine cum viribus be- schränkte Haftung gewährte(pr.). die

Nach allem ist anzunehmen, daß Justinian eine Haftung cum viribus, die ja zugleich auch eine Haftung pro. viribus,