65 a) Schätzung eines Vermögens, insbesondre eines viel- gestaltigen, ist immer eine unsichere Sache, Leicht kann der Erbe durch zu hohe Schätzung des Nachlaßwertes am eigenen Vermögen Schaden leiden.')
b) Von besondrer Wichtigkeit ist die Frage, für welchen Moment diese Haftungssumme berechnet wird. Nach ihm entscheidet sich, ob den Erben die Gefahr für zufällige Minderung des Nachlaßwertes trifft.
«) Nach der oben angeführten Ansicht von Casso, Bechmann und Beuster kommt der Augenblick des Todes des Erblassers in Betracht. Zufällige Minderungen des Nachlaßwertes?), welche nach dem Tode des Erblassers ein- treten, müßte der Erbe tragen, da sie bei der Berechnung des Nachlaßwertes als nicht geschehen angesehen würden. Der Erbe hätte sich also vor Antritt erst wieder zu verge- wissern, ob nicht seit dem Tode des Erblassers Verluste eingetreten sind. Dadurch würde der dubius wieder mehr zum auxilium deliberationis geführt, was Justinian ver- meiden will.
3) Kollenscher berechnet den Wert des Nachlasses für den Augenblick des Inventarabschlusses und läßt den Erben von da an die Gefahr tragen. Auch in diesem Falle müßte der Erbe bei nachträglicher Verminderung den Ausfall tragen.
-..y) Mansfeld behauptet um die Möglichkeit einer Schädi- gung vom Erben abzuwenden, daß für Verminderungen und Vermehrungen der Augenblick der wirklichen Befriedigung der Gläubiger nach erfolgtem Inventarabschluß entscheide. Der im Inventar festgesetzte Taxwert der Nachlaßgegenstände sei prinzipiell das Mindeste, was der Benefizialerbe zu zahlen habe. Löse er beim Verkauf weniger als die Taxe, so habe er die Differenz vorbehaltlich gewisser Gegenbeweise selbst daraufzulegen. Aber die Taxe enthalte nur die Anerkennung
1) Beuster p 13, Kulmey p. 13/14.
2) 1.30 D. ad leg. Falc.. 35,2 nennt z. B. Verminderung durch Tod von Sklaven und Tieren, Diebstahl, Raub, Brand, Einsturz, Schiffbruch, Gewalt von Feinden, Verringerung des Wertes von Erbschaftsforderungen.
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