sonderten Bestandteil des Vermögens des Erben bildet.') Man möchte daher glauhen, daß die Erbschaftsinteressenten auch ein ausschließliches Recht auf Befriedigung aus dem Nach- laß hätten.„Jedes unbefangene Rechtsgefühl“, sagt Hot- mann,?)„verlangt, daß die Erbschaftsgläubiger, wenn der Erbe nicht ‚persönlich haftet, sich an den Nachlaß als das ihnen pfandweise haftende, vor allen ihnen vorbehaltene Exekutionsobjekt halten dürfen.“
Allein mit der durch das beneficium separationis im Interesse der Erbschaftsgläubiger gewährten Separation hat (diese Trennung nichts zu tun, weshalb die Gläubiger bei Vorhandensein der Voraussetzungen auf diese antragen können.?) Die Erbschaftsinteressenten können sich in der Exekution nur gegen den Nachlaß wenden, aber dieser ist ihnen nicht auschließlich zur Befriedigung vorbehalten.
«) Der Erbe ist vielmehr als dominus hereditatis Dritten gegenüber in der Verfügungsbefugnis nicht beschränkt, abgesehen von alienationes in fraudem creditorum.*) Daher kann der Erbe auch persönliche Gläubiger aus dem Nachlaß befriedigen, wie diese die Exekution in den Nachlaß be- treiben können.°)
#) Ist aber der Erbe nicht den Erbschaftsinteressenten gegenüber verpflichtet zunächst sie aus dem Nachlaß zu befriedigen? Mühlenbruch®) erklärt, aus dem Umstand, daß der Erbe sich durch Zahlung an die Gläubiger so, wie sie sich melden, nach dem Bestande der Erbschaft von allen weiteren Ansprüchen befreien, seine eigenen aber behalten könne, folge von selbst, daß er sich aus der Erbschaft nichts aneignen dürfe, bis die Gläubiger des Erblassers”) befriedigt
1) Unger p. 178.
2) H. p. 582,
3) Mühlenbruch p., 379, Brinz p. 211, Windscheid$ 607 A. 3, Mansfeld p. 4 Bechmann p. 21, Unger p. 182 A. 9,
4) Köppen p. 213, Brinz p. 211.
5) Kulmey p. 11,15. Für das von diesen Entnommene hat der Erbe Ersatz zu leisten.
6) M. p. 379, auch Beuster p. 10. 7) zu denen er selbst gehören kann$ 9,


