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nung der poena dupli erhöhten Bestand berechnet, sondern zur Strafe für den Erben aus dem um das Hinferzogene verringerten Betrag des Reinnachlasses.') Daher hat der Erbe weniger aus der Masse zu beanspruchen, als wenn er nicht hinterzogen hätte. Da er aber außerdem noch den doppelten Wert des Unterschlagenen zum Wert der inven- tarisierten Erbschaft hinzurechnen muß, so ergibt sich, daß er zur Befriedigung der Legatare einen noch um das Hinter- zogene höheren Betrag aus der Masse verwenden muß als der redliche Erbe. Es bleibt ihm also nicht einmal die an sich kleinere Quart übrig, sondern diese mindert sich um den Wert des Hinterzogenen. Ist dieser größer als der Wert der Quart, so muß der Erbe das Fehlende decken.
Das ordentliche Inventar verweist also die Erbschafts- gläubiger und Legatare an den Nachlaß, es bewirkt zu Gunsten des Erben eine Separation des Nachlasses von seinem ursprünglich eigenen Vermögen, wie auch aus der Aufhebung der durch den Erbschaftserwerb eingetretenen confusio?) hervorgeht, so daß dieser einen rechtlich abge-
1) 1.24 pr. D. ad I. Falc, 35,2, Dernburg Ill$ 101, p. 201 A. 20.
2) So Mühlenbruch p. 365, 405, Schweppe p. 181 A. 2, Puchta P.$ 508 p. 730, Strippelmann p. 19, Sintenis p. 527, Vering p. 517, Koeppen p. 213, Windscheid p. 202 A. 14, Keller P. p. 1002, Arndts p. 846, Wächter p. 169, Bruns p. 5%, Unger p. 178, R.G. E. Bd. I p.%. Anders Thibaut p. 224: Der Erbe behalte die ihm gegen den Erblasser zugestandenen Forderungen, im übrigen trete auch im Falle des errichteten Inventars die Konfusion ein. Mansfeld(p. 9: das b. i. habe an der coniusio bonorum nichts ge- ändert. Casso(p. 24/25): nur die Hauptwirkung der confusio sei durch po- sitive Bestimmung aufgehoben(anschließend Bechmann p. 22/23), man dürfe nicht annehmen, daß die Forderungen des Erblassers gegen den Erben wieder aufleben. Falsch Beuster p. 17: Seien die Forderungen des Erblassers gegen den Erben größer, so brauche er mit Rücksicht auf seine auf den Nachlaß. beschränkte Haftung keinen Zuschuß zur Nachlaßmasse zu leisten. cf. auch Dernburg p. 244. Ungenau spricht$ 9 nur von actiones des Erben und von„non confundantur“. Auf diese Absonderung scheint der Ausdruck„et sine damno ab ea discedere“($ 13) zu gehen. Einige(cf. Koeppen p. 214 A. 1) haben ihn im Zusammenhang mit$ 14 dahin ausge- legt, daß der Erbe zurücktreten könne, wenn die Erbschaft erschöpft werde, bevor die Gläubiger sämtlich befriedigt seien. Unrichtig ist der Aus- gangspunkt Koeppens(p. 216), daß der Erbe auf Grund des b. i. die Erb- schaft unter der Voraussetzung ihrer Zahlungsfähigkeit erwerbe. Der Erbe ist vielmehr als dubius anzusehen.


