Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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seien, mehr"aber nicht.© Die Erbschaftsgläubiger hätten bei unbefugten Erogationen des Erben aus dem. erbschaftlichen Vermögen(namentlich bei Zahlungsleistungen an eigene Gläubiger) sehr häufig nur einen persönlichen Anspruch. Bechmann') andrerseits weist darauf hin, daß Justinian von einer obligatorischen Gebundenheit des'Erblassers nichts erwähne.' Das scheint nicht richtig. Den Erbschaftsinteres- senten gegenüber darf der Erbe mit dem Nachlaß nicht: ganz willkürlieh verfahren. Grenzen, ällerdings sehr weite, sind ihm durch die Verordnung gesetzt. wu 1. Der Erbe muß unter das Verzeichnis setzen Dr ‚a) quantitatem hereditariarum. Der gewonnene Überblick über den Bestand der Erbschaft ist für das Ver- hältnis des Erben zu. den Vermächtnisnehmern(Frage nach der Quart) von Bedeutung. Erkennt der Erbe. eine Über- schuldung: des Naöhlasses, so darf er bei der folgenden Liquidation Vermächtnisse nicht auszahlen, da er durch Leistung eines indebitum?) sich des dolus schuldig?) machen würde, Denn er muß ja auch sonst den Bestand einer Forderung. prüfen. Ist ihm. dagegen bei. der Berechnung der Quart eine Überschuldung nicht klar geworden, weil ihm ein Teil der Schulden, unbekannt ist, so darf er Gläubiger und Leg oatare befriedigen, wie ‚sie sich melden, und unvermutet"daherkomimende Gläubiger. können_ sich nicht an den Erben. halten. 4) ...b) die Versicherung, daß die Nachlaßgegenstände ohne künftige ‚Böswilligkeit bei ihm verbleiben,.d. h. er muß sie bona fide aufbewahren, natürlich zur Srhmiren der Erb- schaftsinteressenten,

1) B. p. 23, ebenso Kulmey p. 15, der dieseInkonsequenz* des Ge- setzgebers daraus erklärt, daß es sich um eine ziemlich unvermittelte Neuerung handle.

2) 1.66 8 1 D.-ad leg. Falc; 35,2, Kollenscher p. 51; anders Kulmey p. 9.

3) Die Gläubiger hätten in diesem Fall die actio Pauliana. Schon die Glosse sagt zu satisfaciant legatariis: si'putant legata deberi, alioquin tenentur aliis quasi dolo desierint possidere.

4)$ 4a Satz 1 spricht von der onerosen E Tbschaft Satz 2 von der Erbschaft, bei welcher dem Erben die Quart zusteht,$ 5 wohl von der Hilfe gegen improvisa debita,