an:
-Die Schulden aber sind niemals Bestandteile des Ver- inögens und der Erbmasse geworden. Es fehlte an jeder Veranlassung hiezu. Vor den 12 Tafeln gingen sie der Aequität halber nach Gewohnheitsrecht über, seitdem aber beruhte ihr Übergang auf stillschweigender gesetzlicher An- ordnung. Ohne unter den Begriff der Universalsuccesion zu fallen, bildeten die Schulden den Gegenstand einer eigenen Suceession, indem sie von der Person des Erblassers auf die Person des Erben übergingen.')
Das Gesetz wollte den Erben als Empfänger der Erb- schaft haften lassen, knüpfte aber die Haftung nur an das nudum nomen heredis, nicht an die Erbschaft. Darum haftete der Erbe auf Grund seiner Erbenstellung(hereditas i..subj. Sinn) auch beim Mangel aller Activa(hereditas 1. 0. 8.)2)
Allerdings wurden durch die lex Poetelia Papiria?)(326
B F oder 313 a. Chr.?)*) die Schulden in engere Beziehung zum Vermögen gebracht. Durch die Bestimmung„pecuniae cre-
1) so Birkmeyer p. 272 unter Berufung auf l.6$6D. de his qui not. inf. 3,2 quia heres..., neque in societatem succedit, sed tantum in aes alienum defuncti und 1.884 C. de bon. quae lib. 6,61 aes alienum descendit ex persona defuncti; dazu Pernice Labeo p. 31 zu N. 9 und 1.2082D. de a. v. 0. h. 29,2.
2) so Birkmeyer p. 279/282,
8) ch. Niebuhr R.G. II p.670 N. 1312, III p. 178,343, Puchta J. IL$ 179 p. 215/6, fhering G. II 1 p. 155/6, Mommsen R.G. I p. 301, Birkmeyer p.7. Das Gesetz enthielt, soweit die Überlieferung(Livius VIII 38) einen Schluß zu- läßt, 2 Teile: im ersten wendete es sich gegen die Schuldknechtschaft, in welcher der Schuldner auch nach 60 Tagen verblieb um die Exekution äbzuwenden(Varro de I. I. VII 105). Aus der allgemeinen Fassung dieses Teiles(ne quis... in compedibus aut in nervo teneretur) ergibt sich aber weiter, daß die in den 12 Tafeln verlangte Fesselung(vincito aut nervo aut compedibus tab. IIl2) wegfallen soll. Da sie aber notwendige Vorstufe für spätere Akte der früheren Personalexekution war.(Puchta J.& 179 p. 211 n.i), so ward diese durch das Gesetz beseitigt. Ihres Zieles beraubt, war die manus iniectio wertlos. Sie blieb ja zunächst noch, aber da der Schuldner weder Verkauf noch Tod, ja nicht einmal Fesselung zu fürchten hatte, so war dem Gläubiger mit ihr nicht gedient. Deswegen wies im zweiten Teil das Gesetz einen anderen Weg der Befriedigung: den Angriff auf die bona, für den der praetor die missio in bona und die venditio
bonorum erfand. 4) Puchta J. II$ 10. p. 89 N, n,


