Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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der Forderungen.. Entgegenstand ihr persönlicher Charakter. Als Ausweg wurde gefunden nicht die Forderung, sondern ihre Ausübung zu übertragen, zunächst dadurch, daß der- jenige, welcher die Forderung erwerben wollte, zum procu- rator(Prozeßbevollmächtigten) in rem suam gemacht wurde. Dieses Mittel war nicht ausreichend, da der Mandant vor litis contestatio widerrufen konnte, Später half man durch actiones utiles, die der Erwerber suo nomine an- stellte. Die älteste actio utilis gab ein Rescript des Anto- ninus- Pius dem Käufer einer Erbschaft.!) Demnach ist jirkmeyers Ansicht, daß die Forderungen erst durch Über- tragbarmachung. mittelst actio utilis Vermögensbestandteile wurden, unrichtig.!) Aber es ist: begreiflich, wenn noch klassische Juristen betonten, daß auch die actiones zum Ver- mögen zählen.?) Im klassischen Recht also umfaßte der Begriff des Vermögens und der Erbmasse auch die Forde- rungen und die Universalsuccession erstreckte sich auch: auf sie als Bestandteile der Erbschaft.?).Damit ist die Entwicke- lung des Vermögens- und Erbschaftsbegriffes abgeschlossen; beide sind der Komplex der Activa, der Kigentumsrechte, iura in re und Forderungsrechte, also der bona im wahren Sinne des Wortes!) und. werden deshalb auch so genannt.3) In dieser Zusammensetzung erscheinen sie in den Quellen des klassischen Rechts, Der zusammenfassende Ausdruck (les Erbreehts ist omne(universum) ius, Daß dieser nur die Forderungen als neue Bestandteile einbeziehen will, ergibt sich klar aus 1. 37 D. de a. v. 0. h. 29,2: heres in omne ius demortui, non tantum singularium rerum dominium succe- dit, cum et ea, quae in nominibus sint, ad heredem transeaut.®)

1) 1. 16 pr. de pact. 2,14. ci. Birkmeyer p.148/9, dagegen Pernice K:V. 239 A. 2; Dernburg II$ 47 p. 128/9

2) Birkmeyer p. 149/150, Pernic e Labeo p.-327 N. 5.

3) Birkmeyer p. 149 u. 271 schließt daraus, daß die Bestimmung der 12 Tafeln, welche den Übergang der Forderungsrechte auf den Erben an- ordnete, dadurch überflüssig wurde und deswegen aus den Rechtsquellen verschwunden ist.

1) quod beant 1. 49 D. de v. s. 50,16

5) 1.49 D. de v. s. 50,16; 1.3 pr. D. de bon. poss. 37,1.

6) ci, Birkmeyer p. 261/2,