Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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darische Haftung sämtlicher Erben zu beseitigen. Das schließt er aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit der gleichzeitig eingeführten actio familiae ereiscundae. Dabei übersieht er, daß die nomina die Forderungen be- deuten. Allerdings steht der Satz über die Teilung der Obligationen mit der actio f. e. in Verbindung. Aber das würde doch die Möglichkeit einer Anordnung des Übergangs der Obligationen nicht ausschließen. Wahrscheinlich ist sie allerdings aus einem andern Grunde nicht: die Teilung der Öbligationen unter eine Mehrzahl von Erben setzt den Übergang der ungeteilten Obligation auf einen Erben voraus, Damit war der Übergang der Schulden auf den Erben stillschweigend im Gesetz enthalten. Diese Art der Anord- nung war unbedenklich, da der Grundsatz der Sehulden- haftung offenbar unzweifelhaft feststand. Sie entspricht auch ganz der knappen, Schärfe des Gesetzes. Hat es doch auch das Erbrecht des suus als selbstverständlich nicht eigens festgelegt, sondern nur als Voraussetzung für die Erbfolge des agnatus proximus bestimmt: eui suus.heres nee escit.!)

Lange setzte sich das Vermögen(wie die Erbschaft) aus Eigentumsrechten zusammen. Allmählich wurde dieser Begriff erweitert durch iura in re und bonae fidei possessio, welche durch teilweise Unterwerfung der Sache einen dem Eigentum mehr oder weniger ähnlichen Inhalt hatten.?) Ein Zwang auch die Forderungen in den Vermögens- und Erbschaftsbegriff einzubeziehen ergab sich erst durch den im Beginn der Kaiserzeit einsetzenden Übergang von der Bodenwirtschaft zur Geldwirtschaft.3) Jetzt bekam die Obligation selbständige Bedeutung, ja es konnten sich Ver- mögen nur aus Forderungen bilden, Schon Labeo kannte eine Erbschaft, in der nichts Körperliches sich.*) Die gleiche Entwieklung drängte auch zur Übertragbarkeit

I) tab. V 4.

2) Birkmeyer p. 15/5, Pernice Labeo np. 399, £) Pernice L, p. 3%,

4) 1.381 de bon, poss. 37,1.