Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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bigern auch zur Verstümmelung.')- Erst mit der Vernichtung der Persönlichkeit der physischen oder rechtlichen wurde das Vermögen des Schuldners Eigentum des Gläu- bigers.?2) Ebenso fielen ihm die Kinder anheim, indem die Tötungs- und Verkaufsbefugnis des Vaters auf ihn über- ging.) Die Schulden ruhten also zur Zeit der 12 Tafeln nicht auf dem Vermögen, sondern auf dem Leib des Schuldners.*)

Dieses persönliche Band, durch welches der Schuldner dem Gläubiger verhaftet war, die Forderung, konnte der an der äußeren Erscheinung klebenden Auffassung nicht als Vermögensrecht gelten. Hatte doch der Gläubiger nichts Faßbares in der Hand. Daher gehörte sie nicht zur familia der 12 Tafeln; die actio familiae ereiscundae bezog sich auf die Obligationen nicht.5) Aber im Interesse des Kredits erschien es den. Römern billig), daß die Forderungen und Schulden auf den Erben übergingen. Der Übergang der Schulden auf sui war um so natürlicher, als sie ja bei Lebzeiten des pater familias mittelbar hafteten.) Ihre

1) tab. III6 und die von Bruns dort zitierten Stellen: Das partis secanto ist vielfach von der sectio bonorum verstanden worden(bei Gellius XX 18/20 nur im Vergleich), neuestens wieder von Hölder I p. 18 A. 10; dagegen mit Recht außer den bei Bruns a.a.0O. Genannten Ihering I p. 134, IL 1 p. 153/5, Hofmann p. 560/1, Mommsen R.G. I, p. 153. Die schreckliche Strafe soll vor Bruch der fides abschrecken, wie Gellius XX 50/52 ausführt; sie war also gegen den böswilligen Schuldner gerichtet; daß sie nie zur An- wendung kam, ist überliefert(cf. Bruns zu tab. IIl6), von Niebuhr R.G. II p. 670 bezweifelt.

2) so Hölder I p. 17/19 gegen Puchta J. II 8179 p. 212/3 und Huschke Nexum p. 86.

3) so Hölder I p. 17/19 gegen Pernice K. V. p. 258 A.

4) cf. die athenischen Zustände vor Solon. Arist. zcok,. A, c.2 zul

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5) 1.2$ ult, 1.4 D. pr. fam. erc. 1022.

6) Dernburg III$ 55 p. 9, Bechmann p. 5.

7) cf. Hölder I. p. 14:Wie aber bei Lebzeiten des Schuldners seine familia dem Gläubiger lediglich als Appendix seiner Person halftete, so haften auch bei Hinterlassung persönlicher Angehöriger die Nachlaßsachen nicht für sich, sondern indem sie halten als Stücke der nachgelassenen familia des Verstorbenen, ist ihre Haftung enthalten in der Haftung der das rechtliche Dasein des Verstorbenen fortsetzenden Hinterbliebenen,