15 ditati und abstinere hereditäte weisen auf einen körperlichen Bestand der Erbschaft hin.
In dieser Zeit waren also Vermögen und Erbmasse identisch— ein Komplex von Eigentumsrechten. Und weil (las Eigentum sich in der vollkommenen Beherrschung des körperlichen Gegenstandes äußert, so identifizierte die naive Anschauung Gegenstand und Recht. Darum sprach man statt von Eigentumsrecht einfach von res und corpus, eine Verwechslung, welche von den römischen Juristen nie auf- gegeben wurde.!)
Der Güterverkehr vollzog sich in ältester Zeit durch sofortige Erfüllung des Geschäftes von beiden Seiten durch Tausch, später Kauf.?) In der Folgezeit kam man dazu auch zu leisten unter Vereinbarung künftiger Gegenleistung. Ein solcher Vertrag war einzig und allein auf Treu und Glauben(fides) des Schuldners gebaut.®) Dieser haftete mit seiner Existenz, der physischen wie der rechtlichen, für die Erfüllung seiner Verpflichtung. Eine Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners unter Umgehung des Angriffs auf seine Person war nicht möglich.*) Insofern war der Gläubiger vom guten Willen des Schuldners abhängig. Daraus erklärt sich die grausame Exekutionsmaßregel der 12 Tafeln gegen den Schuldner(zunächst gegen den nexus, (ler die Verpflichtung durch einen Akt per aes et libram vor Zeugen auf sich genommen hatte, außerdem gegen den iudicatus(tab. III1) und den pro damnato erachteten Schuld- ner(indefensus, confessus tab. IIL1).d) Der Gläubiger konnte, mit der manus iniectio beginnend®), unter Einhaltung der vorgeschriebenen Maßregeln bis zur Tötung oder zum Ver- kauf ins Ausland schreiten?)— eine Mehrzahl von Gläu-
1) cf, Ihering G. IIz p. 435/6, Pernice Labeo 315 N. 2, 318 N. 5, 3%6 N. 5, Birkmeyer p. 143/158.
2) ck. Ihering G. Ils p. 537 ft.
3) Gellius XXı 39/55, Liv, VIlles, creditor= Gläubiger.
4) Puchta J. II$ 179 p. 210, Liv. VI 278 3,8;348 2.
5) Puchta J. II.$ 162 p. 85.
6) tab. III2, Gaius IV 21 ff.
‘) tab. III 3-5,


