14 familia allein in der Bezeichnung familiae emptor!), in den Bestimmungen der 12 Tafeln über die Intestaterbfolge?) und in der aus den 12 Tafeln hervörgehenden actio familiae ereiscundae,®) Ebenso findet sich pecunia allein in den 12 Tafeln für das Vermögen des furiosus.?)
Wie familia so bedeutete auch hereditas zunächst nur den Komplex der Eigentumsrechte an beweglichen, später beweglichen und unbeweglichen Gegenständen. Die Ety- mologie der Römer, welche das Wort von herus— dominus (Herr) ableiteten,5) so daß hereditas„das Herrschaftsgebiet“ bedeuten würde, sagt nur, daß die Masse aus Activa be- steht;%) aber die technischen Ausdrücke, der alte: adire hereditatem”?) und die jüngeren mit dem prätorischen bene- fieium abstinendi zusammenhängenden: se immiscere here-
mögen zählten. Huschke I p. 248 versteht unter familia die vermögens- rechtliche Persönlichkeit, unter pecunia das Vermögen des Mancipanten. Schulin, Das griech. Testament verglichen mit dem römischen(Basel 1882), meint, die für das sog. Mancipationstestament bestehende althergebrachte Form sei ursprünglich gar keine Mancipatio gewesen und erst in später Zeit, als sie nicht mehr verstanden wurde, der mancipatio, mit welcher sie von jeher Ähnlichkeit gehabt habe, näher gebracht und schließlich voll- ständig mit ihr identifiziert worden(p. 55).
I\ Auch Gaius II 101 ff. gebraucht ständig familia für familia pecunia- que der Formel.
2) Bruns tab. V 4,5.
31,4 pr. Di 10,2
4) Bruns tab. V 7a.
5)$ 7J. de her. qual. et diff. 2,19 veteres heredes pro dominis appella-
bant; Festus s. v. heres; Ihering G. 1. 110 A. 11, Il, p. 162 A. 216 leitet heres nach Lange von sanskrit hr nehmen(z:!o) ab. Anders neuestens Walde:
heres(verwandt mit gr. 4005 beraubt, xro@ Witwe, Ywois getrennt,
1006 trenne, ynvos Mangel zu ghe verlassen, leer sein. 2. Silbe e-d(o) Erb-empfänger, e Präp.= in+ d(o) zu lat. dare.
6) In scharfem Gegensatz zu familia und hereditas steht aes alienum das fremde Geld, die Schulden.
7) So schon in der alten Cretionsformel: eam hereditatem adeo cer- noque. Hölder VII p. 133 A. 5 faßt adire im Sinne von„sich einer Sache unterziehen“ und meint, daß hierin die Übernahme der erbschaftlichen Verpflichtungen ausgedrückt sei. Indes bezeichnet adire das Herantreten (cf, Antreten) an eine bisher fremde, entfernte, das se immiscere das Ein- mischen in eine an Ort und Stelle befindliche Masse,


