Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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schaftlich nach Geschlechtsgenossenschaften bestellt und erst«der Ertrag unter die einzelnen dem Geschlechte angehörigen Häuser verteilt.!) Später wurde das Land zu Sondereigentum aufgeteilt und zwar der Sage nach von Numa.?) Sicherlich setzte die servianische Verfassung die Aufteilung voraus.) Durch die Zuweisung privaten Acker- landes wurde der Begriff des Vermögens und der Erbschaft um die Immobilien bereichert. Die Bezeichnung familia peeuniaque umfaßte nunmehr auch sie und die mancipatio ward auf sie angewendet. In diesem Sinne steht familia pecuniaque im Mancipationstestament.*) Dasselbe bedeutet

1) Mommsen R.G. I p. 35, 183; St.R. III, p. 24/8.

2) Mommsen R.G. I p. 184 A. StR. IT, p. 25 A.1. cf auch Festus sub Termino und sacratae leges.

3) Mommsen R.G. I p. 161 ff, 185.

4) Pernice Labeo p. 324 Nr. 2 schließt, daß in der ältesten Formel des Mancipationstestamentes die Grundstücke nicht erwähnt wurden. Diese sei beibehalten worden, als später Grundstücke mitübergingen, sie also auf den Inhalt der Erbschaft nicht mehr paßte. Indes zeigt einerseits die obige Entwicklung, daß der Begriff familia schon frühzeitig die Grundstücke einschloß,.andrerseits sprechen 2 Gründe dafür, daß das testamentum per aes et libram keiner sehr frühen Periode angehört. 1. Mußte die manci- patio eine lange Entwicklung durchgemacht haben, bis sie als Testaments- form angewendet werden konnte. Hier ist, wie Ihering Geist d. r. R. ll p. 528 sagt, das Scheingeschäft zur 2. Potenz erhoben(Anders Hölder III p. 52). 2. Die Stellung des testamentum per aes et libram in der Geschichte des röm. Testaments weist nicht in die älteste Zeit zurück. Es ist neben dem test. calatis comitiis, das vor dem Zeugnis gebenden Volk ohne Adoption errichtet wurde, und dem t. in procinctu(das vor dem exercitus gemacht wurde cf. Festus s. v. procinctu) aus dem Bedürfnis erwachsen und hat die beiden älteren nur langsam verdrängt.(Gaius II 101/9, Ulpian XX 110, Theoph. paraphr. zu$1 J. de test. ord. 2, 10) Man wird an- nehmen dürfen, daß beide Testamente erst dann veralteten, als das testa- mentum per aes et libram auf bequemere Art den gleichen rechtlichen Erfolg erzielte. Zur Zeit des Aufkommens des test. per aes et libram nun war die Erfüllung des letzten Willens ganz in die fides des amicus gestellt, ein rechtlicher Zwang fehlte. Weder das Zwölftafelgesetz noch ein anderes hat das testamentum per aes et libram direkt bestätigt(Gaius: accessit ohne Angabe des Ursprungs). Aber 2 Sätze der 12 Tafeln, der über die mancipatio und die Testierfreiheit, wurden von der Jurisprudenz kombi- niert um dem Mancipationstestament rechtliche Kraft zu verleihen(ct, Hölder III 62/71, Mommsen StR, Ilı p. 37 A.2). Das Mancipatiohstestament mit fiduciarischem Charakter mag wohl schon vor den 12 Tafeln aufge- komnien sein(Hölder III p. 56 A. 7), es dürfte aber kaum zurückreichen in die frühe Zeit, in der die Grundstücke noch nicht zum Personalver-