11 eine Reihe juristischer Erscheinungen unter einen Gesichts- punkt zusammengefaßt habe, aber deshalb keineswegs nach allen Richtungen hin zur Anwendung gekommen sei. Am meisten widerspreche die Behandlung der Schulden dem’ Begriffe der Universalsuccession. Die 12 Tafeln hätten nur vom Übergang der Buchforderungen(nomina) gesprochen. Nur diese hätten nach der damaligen Anschauung auf dem Vermögen gelastet und seien daher auf den Erwerber des Vermögens übergegangen, für Deliktsschulden habe allein die Person gehaftet und deshalb seien sie mit ihrem Tode weg- gefallen. Später als das Verkehrsbedürfnis die Haftung für die Deliktsschulden verlangt habe, sei nicht der Begriff der Universalsuccession, sondern der ungerechtfertigten Bereiche- rung auf sie angewendet worden.
Das Prinzip der römischen Universalsuccession im Sinne der Gegner könnte nur als eine Folgerung aus gegebenen Rechtswirkungen, nicht als Ursache dieser angesehen werden. Indes erstrekte sich zu keiner Zeit die Universalsuccession weder bei der.Erbfolge!l) noch in anderen Fällen auch auf die Schulden. Dies beweist:
1. Die historische Entwicklung des Vermögens und der Erbschaft bei den Römern.
2. Die Natur der römischen Universalsuccession, wie sie aus den übrigen Universalsuccessionen ersichtlich ist.
Der Erbe erwirbt vielmehr die Aktiva per universitatem, seine unbeschränkte Haftung aber gründet sich vor dem Zwölftafelgesetz auf Gewohnheitsrecht, seitdem auf still- schweigende Anordnung des Gesetzes.
1. Das Vermögen des römischen Bürgers der ältesten Zeit bestand nur aus Eigentumsrechten an körperlichen,
1) Pernice K. V. 251 H, erklärt, die Frage, ob die römischen Juristen die Schulden zu den bona rechneten, sei nicht zutreffend gestell. Man müsse vielmehr fragen, ob sie nicht in gewissen Fällen alle geldwerten Beziehungen eines Menschen als Ganzes(nicht als Einheit) zusammen- gefaßt hätten(p. 251). Die Einrechnung der Schulden bei der Erbfolge beweise deren sonstige Zugehörigkeit zum Vermögen noch nicht. Das Wort „Vermögen“ könne bald die Berechtigungen allein, bald die Verpflichtungen mitbezeichnen cf. auch Mandry a. a. OÖ. Doch wird sich zeigen, daß auch die hereditas die Schulden nicht umfaßte.


