Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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Bi positive Bestimmung des Zwölftafelgesetzes zurückgeführt (p. 181/289).)

Windscheid?) erkennt demgegenüber an, dab das römische Recht dem Erben die Schulden nichtin logischer Konsequenzmacherei, etwa so: Der Erbe bekommt das hinter- lassene Vermögen, im Vermögen sind auch die Schulden enthalten, also trägt, er die Schulden aufgebürdet habe. Die positive Bestimmung der 12 Tafeln habe, wenn sie überhaupt den Übergang und nicht bloß die Verteilung der Schulden unter eine Mehrheit von Erben anordnete, nur Gewohnheits- recht wiederholt. Jedenfalls aber seien durch den von den 12 Tafeln anerkannten Rechtssatz die Schulden mit dem hinterlassenen aktiven Vermögen in einen so engen Zusammen- hang gebracht worden, daß sie für die rechtliche Behandlung mit demselben eine Einheit bildeten,

Bechmann(p. 4/6) anderseits betrachtet als Kon- sequenz der Universalsuccession nur, daß der Erbe den Ver- pfliehtungen des Erblassers nachkomme,welche und soweit sie der Erblasser habe erfüllen müssen.3) Nach seiner Ansicht war der Rechtssatz der unbeschränkten Haftung ent- weder in einer nicht enthaltenen Bestimmung des Zwölftafel- gesetzes aufgestellt oder älter als das geschriebene Recht (Gewohnheitsrecht); seinen inneren Grund sieht er in der vermögensrechtlichen Gestaltung der alten römischen Familie.

Auch Bernhöft(p. 32/4) hat darauf hingewiesen, daß der Begriff der Universalsuccession, wie er heute allgemein gefaßt werde, unrömisch sei. Der Satzheres succedit in universum ius defuncti habe den römischen Juristen nicht als Rechtssatz, sondern nur als Rechtsregel gegolten, die

1) Gegen B. Mandry p. 361/3, Pernice K. V. 233/66, Hofmann 557 A. 2, Brinz III$ 358 A. 9 p. 5, Koeppen L. 8 1 p. 42/3, Dernburg 1$ 2 p. 49 A. 7 meint, daß nur zuweilen unter Vermögen bloß das aktive Vermögen, in der Regel die nach Abzug der Passiva übrigbleibende Summe verstanden wurde. Mansfeld p.3 gibt die Erschütterung der herrschenden Lehre durch B. zu. Unentschieden Casso p. 5.

2) Wi. II$ 528 A. 4 p. 3/4. 3) ci, auch Bruns a. a,,$ 97 p. 529,