rechte, die Schuldenhaftung also Folge der Succession in dieses Vermögen.!)
Dagegen haben andere die Herleitung der unbeschränkten Haftung aus dem Begriff der Universalsuccession angefochten, indem sie teils gegen den zugrunde gelegten Vermögensbe- griff teils gegen den Begriff und die Wirkung der Univer- salsuccession Einwendungen erhoben.
Birkmeyer, der nicht nur an der Universitasnatur (ler Erbschaft festhält, sondern sie sogar dem Vermögen über- haupt zuerkennt(p. 122), hat mit Recht behauptet, die Schulden seien auf keiner Entwicklungsstufe Teile dieser Universitas gewesen, und die Schuldenhaftung des Erben auf
1) Brinz III,$ 537 p.2 A. 2, p. 4; dagegen Birkmeyer p. 30#., Pernice Kr- V.p. 266, Bruns a. a. 0.8 95 p. 525/6. Per universitatem(= durch Zusammen- fassung) bedeutet, daß die einzelnen Erbschaftsrechte im Erwerbsakte zu- sammengelaßt sind, daß durch einen Akt alle einzelnen Vermögensrechte, wie sie der Erblasser hatte, auf den Erben übergehen. cf. außer den von Birkmeyer p. 83 zitierten Stellen Gai. epit. II2$1 per universitatem hoc est omnia simul bona acquirimus hereditate, emtione, adoptiene, quia is, quem adoptaverimus, si sine patre est, cum omnibus bonis suis ad nos transeat. Theoph. paraphr. zu$ 2 J. de reb. incorp. 22 WOTE@I00W5 urv£regov Aaupßaveıv Tregiovolav u. besonders zu$ 6 J. per quas vers. 29@AR' adıaı uv idıxad Aeyovraı zujosıs, Erreudr) Ev Ti Eorı TO yırausvov xad Ev vrro nV yuereoav deomoreiav Loysıaı roayua. sioiv akkaı zızosız ai Asyöusvar zaFoucde, Ev ais Ev Ev dl Eocı vo yıvöusvov, zrolAa de Up Ev Uno ınv jucreogav deonoreiav ylveraı nrodyuare. Insofern die einzelnen Vermögens- rechte nicht einzeln durch entsprechende Erwerbsakte, sondern alle gleich- zeitig durch einen Akt erworben wurden, konnte wohl gesagt werden, daß die einzelnen Vermögensrechte für den Erwerb nicht als einzelne, sondern in der Zusammenfassung als Komplex erscheinen. In diesem Sinne wird die Erbschaft als universitas den res singulae gegenübergestellt. Immer- hin ist die Bezeichnung der Erbschaft als universitas nicht so häufig als man anzunehmen scheint. Von den 9 Pandektenstellen, in denen nach Birkmeyer p. 31/2 A. 107/8 die Erbschaft bez. das Vermögen universitas genannt wird, stammen 7 von Ulpian, je 1 von Africanus, der vorsichtig nur von universitatem quandam spricht, und Tryphoninus. Damit steht wohl im Zusammenhang, daß Ulpian der Hauptvertreter der Lehre von der hereditas iacens domina ist(s. Anhang). Er betonte die Zusammengehörig- keit und Selbständigkeit der Erbschaft. Diese zusammengehörige Masse ist aber keine ideelle Einheit, sondern ein durch die gemeinsa me causa hereditaria verbundener Komplex.


