Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
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Erben als die unmittelbare Folge der Universalsuccession. Indem sie unter hereditas im objektiven Sinn die universitas der activen und passiven Vermögensrechte versteht, läßt sie den Erben zuerst in die Einheit und durch sie(per univer- sitatem) in die einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten ein- treten. 5

Hofmann!) bemerkt hiezu, es sei ein sehr verbreiteter Irrtum, als ob Universalsuccession und unbeschränkte Haftung des Erben notwendig zusammenhingen. Die Universal- succession lasse sich auch anders denken. Entscheidend sei, wie man die Schulden auffasse. Die römischen Juristen allerdings hätten sich die Schulden als negative Bestandteile des Vermögens gedacht, eine Vorstellung, welche der Haftung keine Grenze setze. Ebenso sagt Mansfeld(p. 3):Der Vermögensbegriff des römischen Rechts war der der Einheit von Aktiva und Passiva, die römische Universalsuceession also uno actu Eintritt in das Vermögen eines Verstorbenen als Einheit von Activa und Passiva...... Die unbeschränkte Haftung ist also nicht Konsequenz der Universalsuccession schlechthin, aber Konsequenz der römischen Universal- succession.

Pernice?) hat darzulegen versucht, daß zunächst die Erbschaft nur die universitas der Activa gewesen sei; all- mählich aber habe man die Schulden auf Grund einer posi- tiven Vorschrift der 12 Tafeln als Teile der Erbschaft auf- gefaßt. Im Beginn der Kaiserzeit sei dieser Vermögens- charakterim wesentlichen theoretisch anerkannt und im ein- zelnen praktisch durchgeführt gewesen.

Brinz hat mit Recht die ideelle Einheit der Erbschaft verworfen und die Behauptung aufgestellt, der Erwerb per universitatem besage nur, daß alles zusammen oder auf einmal, nicht daß das Ganze oder die Einheit zuvor und die Teile nachher erworben werden. Aber auch ihm ist die Erbschaft ein Komplex der activen nnd passiven Vermögens-

1) H. p. 556/7 u. Pfaff-Hofmann Comm. p. 6/8. 2) P, Labeo p. 323 ff. Kr, Viertelj. p. 258/9,