Aufsatz 
Die Königsstühle bei Mainz und die Wahl Konrads II / von Bernhard Schädel
Entstehung
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5 Frieden, ſie iſt Wahlverſammlung, ſie vollzieht die Anerkennung des Königs. Vermutlich war ſie zugleich berechtigt jede Rechtsſache von allgemeinem Intereſſe mit Umgehung der Hundertſchaft an ſich zu ziehen. Die Eröffnung der Verſammlung iſt ein religiöſer Akt. Sie erfolgt durch ein Friedensgebot, welches nach Tacitus die Prieſter verkünden, denen es zugleich obliegt die Verletzung dieſes Friedens zu ahnden.(Germ. cap. 11.) Über die vor die Landesverſammlung gebrachten Anträge entſcheidet das verſammelte Volk mit geſammtem Munde, indem es ſeine Mißbilligung durch Murren, ſeine Zu⸗ ſtimmung durch Waffenſchlag zu erkennen giebt. Von Nordleuten und Dänen wird ausdrücklich berichtet, daß ſie in dieſer Weiſe ihre Anſicht auch bei Annahme eines neuen Königs kund zu geben pflegten.

Die Gerichtsverſammlungen waren ebenfalls öffentlich unter freiem Himmel, gewöhnlich auf einem erhöhten, weithin ſichtbaren Orte, der als Opferſtätte unter dem Schutze der Götter ſtand. In chriſtlichen Zeiten war an die Stelle alter Menſchenopfer die Frei⸗ laſſung von Sclaven getreten. In norwegiſchen Geſetzen findet ſich noch die Beſtimmung, daß an jedem thing ein Unfreier frei gelaſſen werden ſollte.(Münchener Sitzungsberichte 1878 S. 24).

Die altertümlichen Ausdrücke, welche die Sprache für den Begriff des Gerichtes bietet, weiſen auf die Beteiligung des Volkes hin, ſie haben den Wortſinn von Beſprechung, wie das ahd. mahal, mal(von mahaljan, ſprechen), das ahd. sprächa, oder ſie bedeuten die Zuſammenkunft, die Verſammlung, wie thing, mallus. Wir denken uns heutzutage unter Gericht vorzugsweiſe die Entſcheidung der Rechtsſtreite oder Beſtrafung von Verbrechen, urſprünglich jedoch überwog die Vorſtellung von Volksverſammlung. Heute bilden die Richter, damals die zuſammentretenden freien Männer den Kern des Gerichts. Einmal im Sommer und einmal im Herbſt fanden die ungebotenen Gerichtsverſammlungen ſtatt, Maigedinge und Herbſtgedinge, die, nach Grimms Vermutung, mit den jährlichen Opferfeſten der Heidenzeit zuſammenfielen, die ge⸗ botenen Gerichte treten zuſammen auf Gebot des Königs oder si necessitas fuerit. In beiden bekleideten häufig die Könige und Fürſten ſelbſt die oberſte Stelle. So ſitzt der Mainzer Erzbiſchof im Jahre 1299 dem Landgerichte ſelbſt vor. Enge Wohnungen hätten die verſammelte Menge nicht gefaßt, aber die Anſchauung des Heiden⸗