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solche Männer den Religionsunterricht erteilen, keine äussere Gewähr, und es ist durch keine Prüfung festzustellen; es kann ja auch der Grad des religiösen Lebens sehr verschieden sein. Aber es sollte jedenfalls nur der Lehrer Religionsunterricht erteilen, der es freiwillig und gern tut, und es sollte kein Lehrer in irgend einer Weise dazu gezwungen werden, diesen Unterricht zu erteilen. Nur wer im Religionsunterricht frei das geben kann, was ihm aus dem Herzen kommt, wem man die warme Begeisterung für seine Sache anmerkt, der kann religiös wirken.
Als weitere besondere Forderung an den Religionslehrer ist zu verlangen, dass er theologisch wie allgemein wissenschaftlich, insbesondere auch philosophisch, gut durch- gebildet ist; nur wer für seinen Beruf so ausgerüstet ist, kann seinen hohen Ansprücheu gerecht werden. Das gilt auch schon für den Unterricht auf den unteren und mittleren Stufen. Der Religionslehrer muss auch hier das Gesamtgebiet überschauen, aus dem Vollen schöpfen können. Daher keine Facultas für Mittelklassen!
Die Kirche als die Gemeinschaft der Christen, die Vereinigung der religiös Interessierten, hat natürlich ein grosses Interesse auch an der religiösen Erziehung der Jugend; so ist es berechtigt, dass sie die Möglichkeit habe, über den Stand und Fortgang dieser Erziehung sich zu unterrichten und auch in irgend einer Form beratenden Einfluss geltend zu machen. Dagegen kann es wohl fraglich erscheinen, ob eine Beauf- sichtigung des Religionsunterrichtes durch Vertreter der kirchlichen Behörden(Geistliche, Generalsuperintendenten) so wichtig und wertvoll ist, wie manche glauben. Was soll sie denn für einen Zweck haben? UÜber den im Unterricht darzubietenden Stoff muss doch der Religionslehrer als Theologe ebensogut sachverständig sein als ein Geistlicher; über die Unterrichtsform aber haben die Geistlichen als Laien auf diesem Gebiete— was sie doch in der Regel sind— kein Urteil. Oder sollen sie den Unterricht beaufsichtigen inbezug auf seine UÜbereinstimmung mit der kirchlichen Lehre und Bekenntnis? Das wird allerdings gerade neuerdings von verschiedenen Seiten verlangt; aber man sollte doch bedenken, dass in einer Zeit wie der unsrigen, wo der Gottesglaube selbst in weiten Kreisen angefochten ist, für den Religionsunterricht ganz andere Dinge bedeutungsvoll und entscheidend sind, als eine äusserlich aufgefasste Bindung des Lehrers an das kirchliche Bekenntnis; in einer solchen Zeit kann nur freie, freudige Begeisterung für die Sache etwas helfen. Wenn man dem Religionsunterricht wegen seiner grossen Wichtigkeit eine besondere Fürsorge angedeihen lassen will, was ich für sehr berechtigt halte, so möge man dazu von seiten der Unterrichts- verwaltung besondere aus der Praxis des Unterrichts hervorgegangene Inspektoren an- stellen; die könnten dem Religionsunterricht wirkliche Förderung bringen.
Aus dem oben besprochenen doppelten Zweck des Religionsunterichtes(Uber- mittlung von Kenntnissen und Erziehung zur Religion) ergibt sich, dass er zwar im all- gemeinen nach Art des übrigen Schulunterrichts zu erteilen ist, dass aber gerade bei diesem Unterricht sorgfältig alles zu vermeiden ist, was die Freude am Gegenstande stören kann. Ob Zensuren und Prüfungen in diesem Fache am Platze sind, darüber gehen die Ansichten auseinander. Sie können sehr schaden, wenn sie zu mechanischer Drillerei und trockener Gedächtnisarbeit führen. Aber ihre Beseitigung hat auch ihre Gefahren: sie kann dazu führen, dass Schüler und Lehrer es nicht ernst genug nehmen mit der Erreichung bestimmter Ziele des Unterrichts und der Gewinnung eines bestimmten sicheren Wissens. So kommt es darauf an, wie, in welchem Geiste sie gehandhabt werden.


