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Offiziere und an Realgymnaſium und Oberrealſchule durchweg Subalternbeamte und Subalternöoffiziere in Betracht kommen u. ſ. w.
In der Darmſtädter Knabenmittelſchule ſind die Elternverhältniſſe kaum anders wie in den unteren Klaſſen der Realanſtalten.
Trotzdem möchte ich für die höheren Lehranſtalten auch in größeren Städten dem Schularzte nicht die Funktionen übertragen wiſſen, wie er ſie in den Volksſchulen beſitzt, da im großen und ganzen auch dort die häuslichen Verhältniſſe viel beſſer ſind. Insbeſondere bedarfes hier keiner ſtetigen individuellen Üüberwachung der Schulkinder. Dagegen ſchließe ich mich dem Vorſchlag des Berichterſtatters Dr. Mohr über die Schularztfrage für die höheren Lehranſtalten auf der 2. Verſammlung heſſiſcher Direktoren vom 22. Juni 1901 an, der verlangt, daß die Schüler beim Eintritt in die Schule einen Geſund⸗ heitsſchein vorlegen. Dieſe Forderung iſt ſchon wiederholt auf Direktorenverſammlungen und von Ärzten geſtellt worden. Auch Dr. Friedrich Falk(Fr. F.: Die ſanitäts⸗polizeiliche überwachung höherer und niederer Schulen und ihre Aufgaben. Leipzig 1868. pag. 101) verlangt ein Geſundheits⸗ atteſt der neuaufzunehmenden Schüler(vgl. dieſe Arbeit, pag. 5) und fügt hinzu:„Man mag nicht dieſem Vorſchlage die Frage entgegenhalten: wer ſoll die Ärzte bezahlen, da dieſe doch nicht verpflichtet werden können, jene Zeugniſſe ohne Entgelt anzufertigen? Ich ſehe nicht ein, warum dies nicht für Unbemittelte zu der Verpflichtung der Armen⸗ oder anderer Korporationsärzte hinzutreten ſoll, bei den Wohlhabenden wird es entweder ſich den Leiſtungen der Hausärzte anreihen, oder die Angehörigen werden das dazu notwendige Honorar als eine kleine Zulage zum erſten Schulgelde anſehen müſſen.“ Man wird bei einer ſolchen Neuerung allerdings in Elternkreiſen auf viele Schwierigkeiten ſtoßen, deshalb wäre es un⸗ ratſam, auf einmal von ſämtlichen Schülern ein ſolches Atteſt einzufordern, man müßte von unten herauf mit dieſer Einrichtung beginnen; nach ein paar Jahren dürfte auch ein Vorurteil der Eltern beſeitigt ſein. Dieſe Atteſte, die nach einem beſtimmten Formular auszuſtellen wären, müßten insbeſondere dem Schulleiter auch Auskunft geben in Bezug auf Gehör, Geſicht und die Fähigkeit, am Turn⸗ unterricht teilzunehmen. Zweifelhaft erſcheint es mir nur, ob ein einziges Zeugnis, das in den höheren Knabenſchulen mit dem Eintritt in Sexta ausgeſtellt würde, genügend wäre; allerdings könnten ja für weitere Geſundheitsſcheine in ſpäteren Jahren die Geſamtunterſuchungen durch den Schularzt, wie ſie zu Anfang dieſes Abſchnittes vorgeſchlagen wurden ³³), einigermaßen einen Erſatz bieten, als da⸗ durch nachgewieſen werden könnte, ob ein beim Eintritt in die Schule vorhandenes Leiden ſich etwa ver⸗ ſchlimmert hätte. Von dieſen allgemeinen, wie überhaupt von allen Unterſuchungen müſſen natürlich die Kinder befreit werden, wenn die Eltern ſie durch den Hausarzt vornehmen laſſen.
Wir kämen nunmehr zu den Infektionskrankheiten. Ihre Fernhaltung von der Schule bildet eines der wichtigſten Kapitel der Schulgeſundheitspflege und hat auch der Behörde Anlaß zu entſprechenden Verordnungen gegeben. In der Dienſtinſtruktion an die Großh. Heſſ. Kreisärzte heißt es hier⸗ über:„Bei dem Auftreten der dem Kindesalter gefährlichen Infektionskrankheiten iſt der Verbreitung der⸗ ſelben durch den Verkehr in den Schulen entgegenzuwirken und vorbehaltlich weiter ergehender allgemeiner Inſtruktion über das Verfahren in dieſem Falle, ſofern nicht nach Lage der Umſtände das Schließen der Lehranſtalten den Vorzug verdient, mindeſtens auf die Fernhaltung der Kinder aus infizierten Familien von der Schule zu wirken“.
Trotz der beſſeren Überwachung nun, der die Schüler höherer Lehranſtalten in geſundheitlicher Be⸗ ziehung im allgemeinen unterſtehen, und obgleich bei Krankheitserſcheinungen meiſtens baldige ärztliche
³³) Vgl. dieſe Arbeit, pag. 24. Noller, Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranſtalten. 4


