Aufsatz 
Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranstalten
Entstehung
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Dieſe Verordnungen, die für ſämtliche Schulen gültig und das Reſultat vieler Erfahrungen ſind, welche auf dem Gebiete der Schulhygiene geſammelt wurden, ſchreiben alſo ſozuſagen einen Schularzt vor; denn wer könnte all die in der Inſtruktion enthaltenen Forderungen beſſer ausführen als ein Arzt, der jederzeit der Schule zur Verfügungſteht? Der Kreisarzt iſt infolge ſeiner Überbürdung nicht imſtande dazu(vgl. über ſeine Dienſtgeſchäfte dieſe Arbeit, Kap. II); auch die Abteilung für öffentliche Geſund⸗ heitspflege des Großh. Miniſteriums des Innern hat dies vor kurzem in einem Ausſchreiben an die Großh. Kreisämter ausgeſprochen(vgl. dieſe Arbeit, pag. 9).

Die in der Inſtruktion enthaltenen oben erwähnten Vorſchriften ſollen insbeſondere dazu dienen, um geſundheitliche Nachteile, die die Schule und der Unterricht nach ſich ziehen(alſo ſogenannte Schulkrankheiten), zu ergründen und Verhütungsmaßregeln gegen ſie einzuleiten im Intereſſe der Allgemeinheit, nicht des Einzelnen. Dazu gehören natürlicherweiſe zeitweilige Allgemeinunter⸗ ſuchungen der Schüler nach beſtimmten Geſichtspunkten hin, die in Zwiſchenräumen von mehreren Jahren an den nämlichen Schülern zu wiederholen wären.

Hier alſo hätte die Wirkſamkeit des Schularztes bei der Überwachung der Hygiene des Kindes ihren Anfang zu nehmen. In faſt allen Volks⸗ und Mittelſchulen, wo ſchulärztliche Einrichtungen be⸗ ſtehen, hat man aber außerdem den Schulärzten die ſtetige individuelle Überwachung der Schulkinder an⸗ heimgegeben und hat ihnen hierbei zum Teil die weitgehendſten Befugniſſe eingeräumt, ohne indeſſen aus dem Auge zu verlieren, daß die Behandlung erkrankter Kinder Sache des Hausarztes bleiben muß. Dieſes Verfahren hat man aus der Erwägung abgeleitet, daß die Eltern der Volksſchulkinder pekuniär nicht imſtande ſeien, den Hausarzt ſo oft zu konſultieren, als es im Intereſſe ihrer Kinder erforderlich erſcheine, und daß außerdem meiſtenteils die geſamten häuslichen Verhältniſſe(Wohnung, Er⸗ nährung, Reinlichkeit ꝛc.) eine ärztliche Uberwachung in der Schule notwendig machen.

Man wird zugeben müſſen, daß die Verhältniſſe für die höheren Lehranſtalten ganz andere ſind, und darf annehmen, daß die Eltern der Gymnaſiaſten und der Schülerinnen höherer Mädchen⸗ ſchulen, ſowie faſt durchgängig auch die Eltern der Realſchüler an denjenigen Orten, wo als einzige höhere Lehranſtalt nur eine Realſchule beſteht, im allgemeinen in der Lage ſind, ihre Kinder unter eine eingehende Überwachung des Hausarztes zu ſtellen. Für die Schüler der Realgymnaſien, Oberrealſchulen und Realſchulen ſolcher Städte, wo mehrere höhere Lehranſtalten exiſtieren, möchte ich eine beſonders große Sorgfalt in dieſer Beziehung in Zweifel ziehen, da ſehr häufig die Eltern der Schüler der zuletzt genannten Anſtalten pekuniär unfähig ſind, den Hausarzt oft zu Rate zu ziehen ³²). Vergleicht man beiſpielsweiſe die ſtatiſtiſchen Zuſammenſtellungen der letzten Jahre über den elterlichen Beruf für die höheren Lehranſtalten Darmſtadts, ſo wird man(ſoweit ſich etwas aus dem nicht ganz einwandfreien Schema erſehen läßt) die Wahrnehmung machen können, daß manche ſogenannten höheren Berufsarten in den beiden Realanſtalten kaum vertreten ſind. Unter der Rubrik d (Ärzte, Advokaten, Künſtler) ergeben ſich: für die beiden Gymnaſien 7,17%, für Realgymnaſium und Oberrealſchule nur 1,7%; Rubrik i(Lehrer an Volksſchulen) für die Gymnaſien 6,26%, für Real⸗ gymnaſium und Oberrealſchule 2,89%; Rubrik k(Geiſtliche): die Gymnaſien 4,45%, Realgymnaſium und Oberrealſchule 0,39%; dem entgegen ſteht Rubrik b(Handwerker) beide Gymnaſien 2,04%, dagegen Realgymnaſium 9,99% und Oberrealſchule 19,08%. Was die Rubriken e(Beamte des Staates und des Hofes) und 1(Militär) anlangt, ſo liegen die Verhältniſſe derart, daß für e an den Gymnaſien meiſtenteils nur akademiſch gebildete und höhere Subalternbeamte, für 1 faſt ausſchließlich höhere

.²²) Vgl. den Abdruck meines Referates über die Schularztfrage in d. Ztſch. f. Sch.⸗G.⸗Pfl⸗, Bd. 14(1901), pag. 515.