forderungen der Neuzeit entſprächen. Er müßte vor allem für eine Erſetzung der ganz alten Subſellien, wo ſolche noch exiſtieren, durch neue ſorgen, wenn dies dem Schulleiter noch nicht gelungen iſt. Auch wo es ſich darum handelt, daß bei überfüllung von Schulen einzelne Klaſſen aus dem Hauptgebäude in andere zur Schule gar nicht gehörige Lokalitäten gelegt werden ſollten, hätte er darauf hinzuwirken, daß den betreffenden Schülern Räume angewieſen werden, die nicht die Geſundheit gefährden. Gerade für den letzteren Punkt iſt mir ein Fall bekannt, wo ein von dem betr. Schulleiter eingereichtes Geſuch an die Kommunalbehörde abſchlägig beſchieden wurde, und wo ihm erſt das Gutachten des ſeiner Anſtalt zugewieſenen Schularztes zu dem verhalf, was er allein nicht hatte erreichen können.
Jedenfalls wäre damit noch lange nicht die Mitwirkung des Schularztes bei der Hygiene der Ge⸗ bäulichkeiten und ihrer Einrichtungen erſchöpft. Er würde gegenüber dem Lehrer, geſtützt auf ſeine größere Erfahrung in hygieniſchen Fragen, die ihm durch das obligatoriſche Studium der Geſamthygiene auf der Univerſität und durch ſeine ſpezielle hygieniſche Thätigkeit an verſchiedenen Lehranſtalten zukommen dürfte, den Schulleiter auf vieles aufmerkſam machen können, was dem Auge des letzteren noch entgangen wäre, und es ihm ohne Frage erleichtern, wie die Praxis ja ſchon bewieſen hat, höheren Orts vorſtellig zu werden zum Zwecke hygieniſcher Maßnahmen. Ein ärztliches Gutachten würde in den Gemeindeverwaltungen mehr ausrichten als ein Dutzend der wohlbegründetſten Geſuche eines Schulleiters. Man hat mir wiederholt verſichert an Schulen mit ſchulärztlichen Einrichtungen, daß die Ärzte in dieſer Beziehung ſchon in vieler Hinſicht ſegensreich gewirkt haben.
In Bezug auf die Hygiene der Lehrgebäude und ihrer Einrichtungen ſind ſämtliche Anſtalten, Volksſchulen wie höhere gleichmäßig zu behandeln. Hat man für die erſteren ein Bedürfnis nach Schulärzten zugegeben, dann kann man ſich auch der Thatſache nicht verſchließen, daß es für die höheren Lehranſtalten beſtehe, im Gegenteil, man wird die Wahrnehmung machen können, daß die Ge⸗ bäulichkeiten für die niederen Schulen durchweg hygieniſch viel beſſer eingerichtet ſind, weil hier zum großen Teil Neubauten in Frage kommen, während eine ganze Anzahl höherer Schulbetriebe ihr Daſein in älteren Volksſchulgebäuden friſtet.
Das Verhältnis des Schularztes zur Lehrerſchaft habe ich im 4. Abſchnitt, pag. 16, berührt und möchte hier nur noch hinzufügen, daß, da der Schularzt lediglich techniſcher Berater der Schule ſein ſoll, ihm ein Recht zu ſelbſtändigen Anweiſungen an Schulleiter, Lehrer und Schuldiener nicht zuſtehen darf*²).
C. Die Bygiene des Schulkindes.
Wir kämen nun zum letzten Punkte der Schulhygiene, zur Frage nach der ärztlichen Überwachung der Schulkinder. In der Dienſtinſtruktion für die Großh. Heſſ. Kreisärzte vom 14. Juli 1884(pgl. dieſe Arbeit, pag. 11) heißt es hierüber u. a.:„Sie(die Kreisärzte) werden bei ihren zeitweiligen Be⸗ ſuchen der Schulen ihres Bezirkes auch dem allgemeinen Geſundheitszuſtand der Schüler, namentlich in Bezug auf Ernährungsſtörungen, Abſpannung, Nervoſität, ihre ernſte Aufmerkſamkeit zuwenden. Nicht ausſchließlich aber doch vorzugsweiſe nehmen die häüheren Lehranſtalten die Aufmerkſamkeit der Ge⸗ ſundheitsbeamten noch in einer beſonderen Richtung in Anſpruch, nämlich mit Rückſicht auf Sehſtörungen der Schüler und auf die Verhütung der Kurzſichtigkeit, der Störungen des Allgemein⸗ befindens, ſowie der pſychiſchen Erkrankungen, welche infolge fortgeſetzter übermäßiger und einſeitiger geiſtiger Anſtrengungen eintreten.“
²²) Vgl.§ 12, die Dienſtanweiſungen für die Schulärzte an den Mittel⸗ und Volksſchulen in Darmſtadt.


