Aufsatz 
Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranstalten
Entstehung
Einzelbild herunterladen

22

und bei den enormen Summen, die dafür verwandt werden müſſen, ganz unerläßlich und iſt auch aller⸗ orts durch entſprechende amtliche Verfügungen reguliert; ſo ſind beiſpielsweiſe in Heſſen die Großh. Kreisſchulkommiſſion durch eine miniſterielle Verfügung vom 31. Juli 1876 beauftragt, über projektierte Neubauten oder weſentliche Abänderungen und Erweiterungen von Schul⸗ häuſern das Gutachten der Kreisgeſundheitsämter einzuholen, die letzteren ſind angewieſen, den vorgenannten Behörden die von ihnen wahrgenommenen Mängel beſtehender Schulhäuſer mitzuteilen ²*). Auch ſind allenthalben Normativbeſtimmungen über Bau und Einrichtung der Schulräume erlaſſen (in Heſſen unterm 29. Juli 1876), die, wie Dr. Paul Schubert ³⁰) richtig bemerkt, allerdings einen Standpunkt der Schulgeſundheitspflege fixieren, der vielleicht vor zwanzig Jahren als berechtigt gelten konnte, jetzt aber in manchen Teilen überholt iſt.

Es fragt ſich nun, kann der Kreisarzt bei ſeiner Überbürdung heutzutage ſo viel Zeit erübrigen, um den hygieniſchen Fortſchritten der Neuzeit in Bezug auf Schulbauten eine derartig eingehende Auf⸗ merkſamkeit zu ſchenken, als es im Intereſſe des zu verwendenden Geldes ſowie der in dieſen Schulen unterzubringenden Zöglinge erforderlich wäre. Ich glaube das kaum.

Auch hier könnte ein ärztlicher Beirat(Dr. Paul Schubert nennt ihn Landesſchularzt) der oberſten Schulbehörde thätig eingreifen. Er, der ſich dienſtlich mit weiter nichts zu beſchäftigen haben dürfte als mit ſchulhygieniſchen Fragen, wäre wohl die geeignetſte Perſönlichkeit zur Prüfung von Schulbauplänen ꝛc., wobei ihm der Kreisarzt, bei Berückſichtigung der örtlichen Verhältniſſe des Kreiſes, zur Hand gehen müßte).

Für Umbauten von Schulhäuſern käme unter Umſtänden auch ein im Einverſtändnis mit dem Schulleiter ausgeſtelltes Gutachten des Schularztes der Einzelanſtalt dieſem ärztlichen Beirate der oberſten Schulbehörde inſofern zu ſtatten, als dadurch Wünſche geltend gemacht werden könnten, die ſich im Laufe der Zeit in der Schule ergeben hätten.

Derſelbe ärztliche Beirat der Behörde hätte dann auch einmal eine Reviſion ſämtlicher beſtehenden Schulgebäude vorzunehmen und die Beſeitigung der gröbſten Mängel, wo ſich ſolche vorfänden, einſtweilen einzuleiten.

Wir gehen über zur Hygiene der beſtehenden Schulgebäude und ihrer Einrichtungen und ſomit auf das Arbeitsgebiet des Schularztes der Einzelanſtalt.

Zunächſt wird es eine wichtige Aufgabe des letzteren ſein, die ſeiner Überwachung überwieſenen Schul⸗Neu⸗ und Umbauten daraufhin zu prüfen, ob alle bei der Herſtellung derſelben getroffenen Ein⸗ richtungen(Heizung, Lüftung, Beleuchtung bei Tage und abends, Subſellien, Vorhänge, Reinigung (genügende Kräfte], Aborte, Turnhallen, Höfe ꝛc. ꝛc.) derart funktionieren, daß dadurch keine Geſundheits⸗ gefährdung für die Schüler entſtände. Es ließe ſich dies durch häufiger ſtattfindende Inſpektionen konſtatieren, die natürlich dem Schulleiter vorher angezeigt werden müßten.

Wo ſeine Thätigkeit ſich auf ältere Schulgebäude erſtreckt, dürfte er im Verein mit dem Leiter nach oben hinwirken, daß die Verhältniſſe nach und nach ſo eingerichtet würden, daß ſie den hygieniſchen An⸗

²⁰) Vgl. Großh. Heſſ. Regierungsblatt 1884, Nr. 28, pag. 236, Anm. 88.

³⁰) Vgl. Ztſchr. f. Sch.⸗G.⸗Pfl., Bd. 12(1899), pag. 466.

²¹) Trotzdem ſehr viele der neuerdings entſtandenen Schulpaläſte geradezu ideale Verhältniſſe für die Lehrerſchaft bieten, kommen dennoch viele Fehlgriffe bei Schulbauten vor(vgl. hierzu Dr. Paul Schubert: Ztſchr. f. Sch.⸗G.⸗Pfl., Bd. 12[1899], pag. 469). Verſchiedene Schulhygieniker wollen die Ausführung von Schulbauplänen ſogenannten Schulbaumeiſtern übertragen haben, was ſelbſtverſtändlich nur befürwortet werden könnte, ohne daß damit natürlich die ärztliche Begutachtung entbehrlich erſchiene.