Aufsatz 
Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranstalten
Entstehung
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leicht Schwierigkeiten in der Aniſtelluns eines den Regeln der Schulhygiene entſprechenden Planes zu beſeitigen.

Verſchiedene Hygieniker haben den Schulärzten der Einzelanſtalten das Recht eingeräumt, jeder⸗ zeit der Unterrichtsſtunde beizuwohnen und darauf zu achten, ob die Schüler richtig ſitzen ec. (Auch die Inſtruktion für die heſſiſchen Kreisärzte weiſt dieſen die Befugnis zu, auf Sitz und Haltung der Schüler zu achten, was natürlich nur während des Unterrichts möglich wäre; vgl. pag. 11 ²⁸).) Ich glaube, wir würden uns ein Armutszeugnis ausſtellen, wenn wir nicht zugeben wollten, daß ſelbſt bei dem geringſten Grade hygieniſcher Bildung wir dies ſelbſt viel beſſer beſorgen können, haben wir doch die Schüler unter unſerer ſtändigen Kontrolle. Ich bin feſt überzeugt, daß ein ärztlicher Bericht über Sitz und Haltung der Kinder immer zu Gunſten der Anſtalt oder der Klaſſe, für die er abgegeben werden müßte, ausfallen würde, denn ſicherlich würden ſich bei Anweſenheit des viſitierenden Arztes die Schüler, und auch diejenigen mit der ſchlechteſten Haltung ſonſt, einmal aufraffen und die Ehre des Hauſes zu retten ſuchen; und ein ſolcher ärztlicher Bericht entſpräche dann gar nicht den wirklichen Thatſachen. Hier kann allein der Lehrer, der unermüdlich den Schüler auf das Richtige weiſt, dauernd Heilſames ſtiften. Aber die Schulärzte der Praxis beanſpruchen überhaupt gar nicht ein ſolches Recht, da ſie gar nicht wüßten, was für eine Rolle ſie dem Lehrer gegenüber zu ſpielen hätten. In Darnſtadt tritt in den Volksſchulen mit der Anweſenheit des Schularztes im Klaſſenzimmer auf kurze Zeit eine Unterbrechung des Unterrichts ein, und ſo wird es auch ſonſt faſt bei allen ſchulärztlichen Einrichtungen gehandhabt.

Ich komme nach allem zu dem Facit, daß die hygieniſche überwachung des Unterrichts in Fragen allgemeiner Natur nicht Sache des Schularztes einer Einzelanſtalt iſt, ſondern daß ſie von der Centralſchulbehörde unter Zuziehung eines ärztlichen Beirates zu regeln iſt.

Was die Frage nach der Hygiene der Lehrmittel anlangt, ſo iſt ſelbſtverſtändlich darauf zu achten, daß dieſe für den Schüler nicht ſchädlich werden können. Schreib⸗ und Zeichenmaterialien jeder Art ſind deshalb dementſprechend zu wählen. Gifthaltige Chemikalien ſind aus dem Bereiche der Schüler fernzuhalten; bei der Behandlung von Giftpflanzen muß der Schüler vorher entſprechend belehrt werden. Alles dies kann der Lehrer ſelbſt beſſer beſorgen wie der Schularzt, und wenn Mißbrauch getrieben werden ſollte, ſo könnte ihm der Lehrer infolge ſeines ſtändigen Aufenthaltes in der Schule eher ent⸗ gegentreten als der Arzt.

Die Grundſätze für die Herſtellung von Karten, Zeichenvorlagen, Bildern, Büchern(Druch), Heften (Liniierung), Tafeln ꝛc. ꝛc. müſſen behördlich fixiert ſein, wenn man erwarten will, daß ſich die Lieferanten fügen ſollen. Vorſchläge der Einzelanſtalten würden hierbei ziemlich wenig fruchten. Immerhin kann gerade hierbei ein gelegentliches, durch den Leiter vom Arzte erbetenes Gutachten(das der Behörde mit⸗ zuteilen wäre) über die Bewährtheit des einen oder andern die Behörde auf manches Verbeſſerungs⸗ bedürftige aufmerkſam machen.

B. Die Hygiene des Schulhauſes und ſeiner Einrichtungen.

Bei der Hygiene des Schulhauſes haben wir zu berückſichtigen: 1. Neu⸗ und Umbauten von Schulgebäuden und 2. beſtehende Schulhäuſer und ihre Einrichtungen.

Die Mitwirkung des Arztes dei der Begutachtung von Bauplänen neu zu erbauender oder umzu⸗ bauerder reſp. zu vergrößernder Schulhäuſer iſt bei dem Zwecke, dem dieſe Gebäude entſprechen ſollen,

28) Vgl. Dienſtinſtruktion für die Gr. Heſſ. Kreisärzte.